§ 1
(weggefallen)
§ 2
(1) 1Die Eigentümer gemeindefreier Grundstücke erfüllen die öffentlichen Aufgaben, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen. 2Sie tragen die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Umlagen gemeindefreier Grundstücke gegenüber Gemeindeverbänden, Schulverbänden, Zweckverbänden usw. 3In Zweifelsfällen bestimmt die obere Aufsichtsbehörde den öffentlich-rechtlich Verpflichteten. 4Für die Aufsicht gelten die Vorschriften der ... Gemeindeordnung sinngemäß.
(2) Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse im Bereich der gemeindefreien Grundstücke richtet sich nach den bestehenden Vorschriften.
§ 3
1In den Gutsbezirken erfüllt der Gutsbesitzer die öffentlichen Aufgaben, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen. 2Er trägt die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Umlagen der Gutsbezirke gegenüber den Gemeindeverbänden, Schulverbänden, Zweckverbänden usw. 3Ihm stehen die Einnahmen zu, die im Gemeindegebiet der Gemeinde zufließen. 4In Gutsbezirken der Wehrmacht erhebt der Gutsbesitzer die Einnahmen; in anderen Gutsbezirken erhebt sie der Landkreis gegen Erstattung seiner durchschnittlichen Verwaltungsausgaben. 5Im übrigen gilt § 2 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.
§ 4
(1) 1Die Verwaltung im Gutsbezirk führt der Gutsvorsteher unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der ... Gemeindeordnung. 2Der Gutsvorsteher hat einen allgemeinen Vertreter. 3Gemeinderäte und Beiräte werden im Gutsbezirk nicht berufen. 4Verpflichtende Erklärungen nach § 71 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung zeichnet der Gutsvorsteher oder sein allgemeiner Vertreter.
(2) 1Der Gutsvorsteher und sein Stellvertreter werden ... von derjenigen Aufsichtsbehörde ernannt und abberufen, die die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt ... 2In Forstgutsbezirken ist der zuständige staatliche Forstbeamte Gutsvorsteher.
(3) 1Für die Aufsicht über die Gutsbezirke gelten die Vorschriften der ... Gemeindeordnung sinngemäß. 2Die Höhe der Steuersätze, die im Gutsbezirk erhoben werden sollen, bedarf stets der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 5
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Anweisung übertragen sind, hat der Gutsbezirk die Stellung einer Gemeinde.
(2) 1Soweit der Bürgermeister ... nicht Ortspolizeibehörde ist, kann die untere staatliche Verwaltungsbehörde dem Gutsvorsteher die Geschäfte der Ortspolizei übertragen. 2Zum Standesbeamten ist in der Regel der Gutsvorsteher, zu seinem Stellvertreter sein allgemeiner Vertreter zu bestellen.
§ 6
Der Minister des Innern kann zu den Vorschriften dieser Verordnung bindende Richtlinien erlassen.
§ 7
(weggefallen)
§ 8
Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.