(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. |
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben; |
2. |
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen oder Besucher fassen; |
3. |
Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen oder Besucher fassen. |
(2) 1Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen oder Besucher wie folgt zu ermitteln:
1. |
Für Sitzplätze an Tischen: Eine Besucherin oder ein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes, |
2. |
für Sitzplätze in Reihen: Zwei Besucherinnen oder Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes, |
3. |
für Stehplätze auf Stufenreihen: Zwei Besucherinnen oder Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, |
4. |
bei Ausstellungsräumen: Eine Besucherin oder ein Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes, |
5. |
für sonstige Stehplätze: mindestens zwei Besucherinnen oder Besucher je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes. |
2Für Besucherinnen oder Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. |
Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, |
2. |
Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen, |
3. |
Ausstellungsräume in Museen, |
(4) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 LBO sind nicht anzuwenden.
(5) Werden nach den Vorschriften anderer Rechtsgebiete höhere Anforderungen als nach dieser Verordnung gestellt, sind die höheren Anforderungen zu erfüllen.