Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundwasserentnahmeentgelt. Deutsche Bahn AG (= DB AG). Tochtergesellschaft. Potsdamer Platz. Grundwasserentnahme. Benutzer. Veranlasser. Gesamtschuldner. Planfeststellungsbeschluss. Konzentrationswirkung. Steuer. Abgabe. Entnahmemenge. formularmäßige Erklärung. Schätzung. Abzugstatbestände. Bestimmtheit des Bescheides. Festsetzungsfrist
Normenkette
BWG § 13a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG, wendet sich gegen einen Bescheid, der ihr gegenüber ein Grundwasserentnahmeentgelt für den Veranlagungszeitraum 1996 bis Oktober 1999 festsetzt.
Im Jahre 1996 wurde aus der Deutschen Bahn AG die DB Netz AG als Universalrechtsnachfolgerin in allen Belangen der Infrastruktur ausgegliedert. Die DB Netz AG, die Betriebsanlagen der Eisenbahn baut und betreibt, hatte in der Folgezeit ihrerseits mindestens drei Tochtergesellschaften, von denen eine den Namen „Knoten Berlin” trug. Diese Tochtergesellschaften wurden später zur Klägerin verschmolzen, die heute aber wegen weiterer gesellschaftsrechtlicher Änderungen keine Tochter der DB Netz AG mehr, sondern der Deutschen Bahn AG ist. Unternehmerische Aufgabe der Klägerin ist es, Verkehrsanlagen zu planen, zu realisieren und nach Fertigstellung an die Auftraggeberin zu übergeben. Sie ist dazu ermächtigt, Aufträge an Bauunternehmen zu vergeben, wobei die Verträge jeweils mit der Auftraggeberin der Klägerin – im vorliegenden Fall der DB Netz AG – Zustandekommen, an die auch die Rechnungen der Bauunternehmen gerichtet werden.
Unter dem 12. September 1995 erließ das Eisenbahn-Bundesamt nach Anhörung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie auf Anträge der Deutschen Bahn AG und der Senatsverwaltung für Bau und Wohnungswesen für das Bauvorhaben „Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin” einen Planfeststellungsbeschluss. In diesem wurden unter anderem wasserrechtliche Genehmigungen und Auflagen zur Entnahme sowie zum Einleiten, Einbringen und Ableiten von Grundwasser erteilt. Die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts war hingegen nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Das auf dem Planfeststellungsbeschluss basierende sogenannte Grundwassermanagement für die „Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin” betraf zwei Abschnitte, nämlich den nördlich der Straße des 17. Juni gelegenen Bereich „Spreebogen” und den südlich dieser Straße gelegenen Bereich „Potsdamer Platz”, zu welchem auch die „gemeinsame Baugrube (debis/Bahn)” gehörte. In beiden Bereichen lag eine Vielzahl von Baugruben verschiedener Bauvorhaben unterschiedlicher Vorhabenträger. Nur ein Teil dieser Baugruben diente der Herstellung der hier in Rede stehenden Verkehrsanlagen. Zu dem Grundwassermanagement gehörten u.a. die Überwachung der Grundwasserstände durch einen Betriebsbeauftragten für alle mit den Gewässerbenutzungen zusammenhängenden Maßnahmen (vgl. Nr. 4.3, S. 95 des Planfeststellungsbeschlusses), die Erstellung vierteljährlicher Messberichte und die Darstellung der Gesamtförderung in Summenkurven (vgl. Nr. 4.5, Auflage Nr. 18, S. 103 des Planfeststellungsbeschlusses).
Im Wege der Rechtsnachfolge trat die DB Netz AG in die Rechte und Pflichten der Deutschen Bahn AG aus diesem Planfeststellungsbeschluss ein und beauftragte die Klägerin mit Planung und Bau der „Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin”. Über die Wiederherstellung der Bahninfrastruktur im „Zentralen Bereich von Berlin” schlossen die DB Netz AG und das Land Berlin zudem einen Rahmenprojektvertrag.
Im Laufe der Bautätigkeit wurde unstreitig aus verschiedenen Baugruben, mit deren Betrieb unter anderem die Klägerin befasst war und die im Wesentlichen dem Bau der Eisenbahninfrastruktur dienten, Grundwasser entnommen; eine Entnahme erfolgte auch aus der „gemeinsamen Baugrube (debis/Bahn)” am Potsdamer Platz. Die GuD Consult GmbH, die hydrologische Gutachterin und Betriebsbeauftragte im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses war, übersandte der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung während der Bauarbeiten vierteljährlich Summenkurven, aus denen sich die geförderten Grundwassermengen der Baugruben des Bauvorhabens „Verkehrsanlagen des Zentralen Bereichs Berlin” ergaben. Ebenso erstellten die Firmen GCI/IMS und DMT im Auftrag der Klägerin und anderer Investoren regelmäßig Beweissicherungsberichte in Bezug auf die aus den einzelnen Baugruben entnommenen und teilweise wieder eingeleiteten Grundwassermengen, die unstreitig auch der Klägerin übersandt wurden. Ein Auszug aus dem Beweissicherungsbericht des Grundwassermanagements Potsdamer Platz für das dritte Quartal 1999 (1. Juli bis 30. September 1999) weist für die „gemeinsame Baugrube (debis/Bahn)” eine entnommene Grundwassermenge in Höhe von 3.639.580 m³ sowie eine Gesamtförderung bis Ende 1999 aus den Baugruben im Bereich Potsdamer Platz für ...