Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilbestandskraft. Wertausgleich. Berechtigung. Rechtsnachfolge. Erbschein. Legalisation. Apostille. Rückübertragungsrechts (VermG)
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines weiteren Miteigentumsanteils in Höhe von ¾ an dem Grundstück B.straße …a in C. (früher R.-Straße … a), Flurstück ….
Ursprünglicher Eigentümer dieses Grundstückes war ausweislich der Eintragung auf Blatt … des Grundbuchs von C. seit 26.2.1954 zufolge Auflassung Herr Dr. med. W. D., der Vater der Klägerin.
Herr Dr. med. W. D. verstarb am … 1969. Er hatte zusammen mit seiner Ehefrau, Frau Dr. med. K. D., am 12.9.1968 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. Nach entsprechender Auslegung des Testaments durch den Notar wurde am 6.8.1969 vom Staatlichen Notariat K., Az.: … /69, ein Erbschein erteilt, wonach die Ehefrau 3/6 und die drei Kinder, Herr Dr. K. D., Herr P. D. … und die Klägerin je 1/6 des Nachlasses erbten.
Unter Bezugnahme auf die den Grundbesitz betreffenden Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 12.9.1968 schlossen die Erben am 7.4.1971 einen Erbauseinandersetzungs- und Auflassungsvertrag, nach dem das streitgegenständliche Grundstück zu ¾ auf Frau Dr. K. D., die Ehefrau des Verstorbenen, und zu ¼ auf die Klägerin, die Tochter des Verstorbenen, übergehen sollte. Für die weiteren Grundstücke des Erblassers und seiner Ehefrau wurden ähnliche Auseinandersetzungen vollzogen. Bei Vertragsschluss wurde die Klägerin von ihrem Bruder, Herrn Dr. K. D., vertreten, der zum Zwecke der Erbauseinandersetzung für sie als Treuhänder eingesetzt worden war, weil die Klägerin bereits 1965 ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften nach Genf verzogen war. Ebenfalls am 7.4.1971 errichtete Frau Dr. K. D. ein weiteres Testament, in dem sie zunächst ausführte, dass sie sich an das gemeinschaftliche Testament gebunden sehe, dass aber weitere Bestimmungen für den Fall ihres Ablebens notwendig seien, die sie und ihr Ehemann vereinbart hätten, die aber versehentlich im gemeinschaftlichen Testament unterblieben seien. So bestimmte sie, dass die Kinder im Zuge der Erbauseinandersetzung jeweils Alleineigentümer der Grundstücke in K. werden sollen, an denen sie bereits jeweils zu ¼ Miteigentümer seien.
Am 9.9.1971 wurden unter Bezugnahme auf die Auseinandersetzung und Auflassung vom 7.4.1971 Frau Dr. K. D. mit einem Miteigentumsanteil von ¾ und die Klägerin mit einem Miteigentumsanteil von ¼ als neue Eigentümer eingetragen.
Am 22.11.1971 wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung K. zum Staatlichen Treuhänder für den Miteigentumsanteil der Klägerin an dem streitgegenständlichen Grundstück bestellt. Diese Staatliche Treuhandverwaltung wurde am 2.2.1972 bezogen auf den Miteigentumsanteil der Klägerin im Grundbuch eingetragen.
Mit vor dem Rat des Bezirkes geschlossenem Vertrag vom 25.4.1975 verkaufte der Staatliche Treuhänder den Miteigentumsanteil der Klägerin von ¼ an Eigentum des Volkes. Am 15.8.1975 wurde für ihren Miteigentumsanteil Eigentum des Volkes eingetragen. Zugleich wurde der Verwaltervermerk gelöscht.
Am 4.5.1976 wurde im Grundbuch für den Miteigentumsanteil der Frau Dr. K. D. in Höhe von ¾ als neuer Eigentümer Eigentum des Volkes verzeichnet. Als Grundlage der Eintragung wurde Eigentumsverzicht angegegeben. Als Rechtsträger wurde der VEB Gebäudewirtschaft eingesetzt.
Am … 1979 verstarb Frau Dr. K. D. …. Am 17.7.1979 wurden die Testamente eröffnet und am 16.8.1979 wurde eine Abschrift der Testamente an die Klägerin übersandt. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 7.10.1979, die am 23.10.1979 beim Staatlichen Notariat K. einging, schlug die Klägerin die Erbschaft nach Frau Dr. K. D. … aus. Nachdem der Bruder der Klägerin, Herr P. D. …, einen Erbschein beantragt hatte, der ihn zu 2/3 und seinen Bruder, Herrn Dr. K. D. …, zu 1/3 als Erben ausweisen sollte und Herr Dr. K. D. … diesem Antrag entgegengetreten war und eine Erbquote von jeweils ½ vorgeschlagen hatte, wurde am 16.11.1979 vom Staatlichen Notariat K., Az.: …, ein Erbschein ausgestellt, der als Erben Herrn Dr. K. D. … zu 1/3 und Herrn P. D. … zu 2/3 ausweist. Die rechtlichen Erwägungen hierfür hatte der zuständige Notar in seiner Verfügung vom 18.9.1979 schriftlich festgehalten.
Beginnend im Jahr 1990 wurden die Gebäude der aneinanderliegenden Grundstücke B.-straße … a …, b … und c … in einer Baumaßnahme hinsichtlich der Fassade und des Daches umfangreich saniert.
Mit zwischen dem 22.12. und 30.12.1992 eingegangenem Schreiben der Klägerin vom 20.12.1992 widerrief diese alle Verzichtserklärungen unter anderem auf das Haus R.-Straße a und erbat ihre Wiedereinsetzung als Eigentümerin. Bereits mit ...