Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Rückforderung von zu Unrecht gewährter Leistungen nach dem UVG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Ersatzanspruch nach § 5 Abs 1 UVG normiert einen von dem § 45 ff SGB X abweichenden und somit vorrangigen Rückgriffsanspruch in bestimmten Fällen zurechenbar objektiv rechtswidriger Leistungsgewährung; dieser Ersatzanspruch setzt die Aufhebung des bewilligenden Verwaltungsakts nicht voraus.
2. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 1 UVG kann sich der Betroffene weder auf Vertrauensschutz berufen noch darauf, er habe die Leistungen verbraucht.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
Am 09.12.2004 beantragte der Kläger für die Kinder A… und B… Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Dabei wurde ihm ausweislich des von ihm handschriftlich unterzeichneten Antrags “eine Broschüre zum UVG” ausgehändigt. Zugleich verpflichtete er sich, “alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die für die Leistung nach dem UVG von Bedeutung sind”. Mit Bescheid vom 21.01.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger für die beiden Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von je 122 EUR monatlich. In dem Bescheid ist u. a. folgender Hinweis enthalten: “Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die für diese Leistungsgewährung wichtig sind, der Unterhaltsvorschussstelle beim hiesigen Jugendamt unverzüglich mitzuteilen (siehe § 6 Abs. 4 UVG der Ihnen ausgehändigten Broschüre).”. Mit Änderungsbescheiden vom 13.06.2005, vom 20.08.2005 und vom 18.06.2007 wurden dem Kläger die jeweils geänderte Höhe der monatlichen Auszahlungsbeträge – zuletzt 167 EUR monatlich/Kind – mitgeteilt.
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.12.2006 und vom 26.11.2007 zur Beantwortung jeweils eines Fragebogens auf, der jeweils folgende Belehrung enthält: “Bitte beachten Sie, dass Sie nach § 6 Abs. 4 UVG dazu verpflichtet sind, Änderungen in Ihren Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich hier mitzuteilen.”. In dem von dem Kläger am 23.12.2006 ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen kreuzte dieser die Frage zum “Familienstand des Elternteils, bei dem das antragsstellende Kind lebt”, mit “geschieden seit 30.11.05” an. Die Frage “Ich beabsichtige am … zu heiraten” wurde nicht beantwortet. In dem Fragebogen vom 26.11.2007, vom Kläger ausgefüllt und handschriftlich unterzeichnet unter dem 19.12.2007, gab er zur Frage “Familienstand des Elternteils, bei dem das antragsstellende Kind lebt”, an “verheiratet seit 12.05.2007”.
Mit Bescheid vom 27.12.2007 – gerichtet an den Kläger – stellte die Beklagte die Unterhaltsvorschussleistungen mit sofortiger Wirkung ein und forderte den Kläger auf, die aufgrund seiner am 12.05.2007 erfolgten Eheschließung für die Zeit vom 12.05.2007 bis 31.01.2008 erfolgte Überzahlung des Unterhaltsvorschusses in Höhe von 2.906 EUR gemäß § 5 UVG zurückzuzahlen.
Mit Schreiben vom 09.01.2008 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Widerspruch ein und machten geltend, da die Unterhaltsvorschussleistungen lediglich mit sofortiger Wirkung eingestellt worden seien, der den Leistungen zugrundeliegende Bescheid jedoch nicht etwa rückwirkend aufgehoben worden sei, fehle es bereits an der unabdingbaren Voraussetzung für eine Rückforderung von in der Vergangenheit gezahlten Geldern. Entgegen der Darstellung im Bescheid vom 27.12.2007 sei die Beklagte bereits am 08.03.2007 über die damals unmittelbar bevorstehende Eheschließung hingewiesen worden. Anlässlich einer Vorsprache des Klägers und seiner nunmehrigen Ehefrau bei Frau C…, der zuständigen Sachbearbeiterin, sei die beabsichtigte Eheschließung zur Kenntnis gebracht worden. Frau C… habe erwidert, dass es auch dann bei den Unterhaltsvorschussleistungen verbliebe. Ob diese Auskunft rechtlich korrekt gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls habe der Kläger keine bessere Kenntnis als die Sachbearbeiterin der Beklagten, so dass er auf die Rechtmäßigkeit der weiteren Zahlungen habe vertrauen dürfen; zudem seien die Gelder verbraucht.
Auf diesen Widerspruch erging am 15.01.2008 ein Änderungsbescheid der Beklagten. In diesem wird – unter Aufrechterhaltung des Bescheids vom 27.12.2007 im Übrigen – der von dem Kläger zurückzuzahlende Überzahlungsbetrag des Unterhaltsvorschusses auf 1.331 EUR festgesetzt. In dem Bescheid wird Folgendes ausgeführt: “Eine Aufhebung des Bescheides vom 27.12.2007 ist nicht erforderlich, denn es handelt sich um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts, wonach § 5 Abs. 1 UVG eine abschließende Sonderregelung enthält (siehe beigefügten Auszug der Richtlinien, .5.1.3)…. Es wird bestätigt, dass sie am 08.03.2007 vorgesprochen haben mit der Mitteil...