Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters
Leitsatz (amtlich)
1. Für den Arbeitgeber kann einen Antrag nach § 9 Abs.4 BPersVG nur derjenige mit der erforderlichen Signalfunktion gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam handeln, der ihn gerichtlich zu vertreten hat (im Anschluss an BVferG, Beschluss vom 01.12.2003, 6 P. 11.03,m.b.M.)
2. Ein bevollmächtigter Bediensteter des Arbeitgebers kann einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG wirksam auch in dessen Auftrag abgeben, wenn zugleich eine wirksame Generalvollmacht vorgelegt wird, die über eine Generalterminsvollmacht hinausgehend darauf schließen lässt, dass die Bevollmächtigung sich auch auf die Wahrnehmung der „Arbeitgeberbefugnisse” bezieht.
3. Allein der Hinweis auf den künftigen Wegfall einer Dienststelle in einer Information der nachgeordneten Behörden über die Auswirkungen der Struktur- und Stationierungsentscheidung des BMVTTG auf die Dienststellen der territorialen Wehrverwaltung enthält keine genügenden Anhaltspunkte für eine Verdichtung der Planung mit der Folge, dass vom Nichtvorhandensein eines Arbeitsplatzes für den Jugend- und Auszubildendenvertreter in Zukunft auszugehen sein wird. Hierzu bedarf es vielmehr, dass sich auf der Grundlage der primären Entscheidungsbefugnis des Haushaltgesetzgerbers ergibt, dass ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz nach der Planung in absehbarer Zukunft nicht mehr zur Verfügung stehen wird.
4. Wird die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten der Besoldungsgruppe BAT VIII innerhalb der Bundeswehrverwaltung ausschließlich entweder in den verschiedenen Standortverwaltungen oder in den Bundeswehrdienstleistungszentren durchgeführt, hat die so organisierte Ausbildungskonzentration zur Folge, dass auf Frage des Vorhandenseins einer besetzbaren, auf Dauer zur Verfügung stehenden Vollzeitstelle auf den Einzugsbereich der jeweiligen Ausbildungsstelle, in dem der Jugend- und Auszubildendenvertreter seine Ausbildung absolviert hat, abzustellen ist mit der Folge, dass auch entsprechende Stellen in den zuzuordnenden Truppenverwaltungen (hier ein Munitionsdepot) in die Prüfung einzubeziehen sind.
Normenkette
BPersVG § 9 Abs. 4
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 2. absolvierte ab 01.08.2003 bei der Beteiligten zu 1. eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, die er mit Bestehen der Abschlussprüfung am 11.07.2006 erfolgreich abgeschlossen hat. Am 17.05.2006 wurde er zum örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der der Beteiligten zu 1. gewählt. Mit Schreiben vom 26.06.2006 beantragte er am selben Tag bei dem Leiter der die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Beendigung seiner Berufsausbildung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG.
Mit am 17.07.2006 eingegangenem Schriftsatz vom 14.07.2006 leitete die Beteiligte zu 1. unter Vorlage einer „Generalvollmacht” des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf, vom 23.06.2006 für Frau Regierungsrätin z. A. Bechert zur Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2. das vorliegende Verfahren ein. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, dass ihr eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 BPersVG sei, weil die ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11.04.2005 und der Ziffer 4. der diesem beigefügten Anlage über die Auflösungstermine der Dienststellen der Territorialen Wehrverwaltung zum 31.03.2007 aufgelöst werde und damit ein Dauerarbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Soweit zwei Dienstposten der Vergütungsgruppe VIII BAT in Eft-Hellendorf frei gewesen seien, handele es sich um Stellen in einem Munitionsdepot, also um eine militärische Dienststelle, die nicht zum Bereich der Ausbildungsdienststelle des Beteiligten zu 1. gehöre. In dieser militärischen Dienststelle finde auch keine praktische Ausbildung zum Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte” statt (vgl. den Schriftsatz der Beteiligten zu 1. vom 31.08.2006 im parallelen Verfahren 8 K 4/06.PVB, Bl. 90 GA).
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 2. aufzulösen.
Der Beteiligte zu 2. hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten zu 3. und 4. beantragen jeweils,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie berufen sich darauf, dass der von der Beteiligten zu 1. gestellte Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Beteiligten zu 2. nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG nicht begründet sei, da nicht ersichtlich sei, dass der Beteiligten zu 1. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Soweit diese sich auf die Auflösung der zum 31.03.2007 berufe, liege der Fall einer Auflösung einer Dienststelle, verbunden mit dem Wegfall von Arbeitsplätzen, nicht vor. Die mit ihrer Zuständigkeit für die Bundeswehrstandorte St. Wendel, Lebach, Merzig, Saarlouis, Eft-Hellendorf und Nonnweiler-Primstal werde zum 01.04.2007 mit der Standortverwaltu...