Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwehranspruch eines Nachbarn gegen den vom Betrieb einer Sportanlage ausgehenden Lärm. Lärmschutz
Normenkette
BGB §§ 906, 1004; BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 50; 32. BImSchV der § 7; SVwVfG § 17; 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) § 1 Abs. 1; 18. BImSchV §§ 2-3, 5 Abs. 4-5, § 6 Abs. 6
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, für den Sportplatz mit der Tribüne zwischen der O… Straße und der C… Straße
1. an den Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen technische Maßnahmen, wie dezentrale Aufstellung von Lautsprechern und Einbau von Schallpegelbegrenzern, zu treffen,
2. technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie die Verwendung lärmgeminderter und lärmmindernder Ballfangzäune, Bodenbeläge, Schallschutzwände und -wälle, zu treffen,
3. Vorkehrungen zu treffen, dass Zuschauer keine übermäßig lärmerzeugenden Instrumente wie pyrotechnische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren verwenden,
damit am Wohnhaus des Klägers die Immissionsrichtwerte von § 2 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) für ein allgemeines Wohngebiet nicht überschritten werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt (1.) die Verurteilung der Beklagten, Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Benutzung des Sportplatzes des 1. FC A…-Stadt auf dem R… die Lärmhöchstwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf seinem Grundstück nicht überschritten werden und (2.) die Unterlassung des Einsatzes von Freischneidern, Grastrimmern, Laubbläsern und Laubsammlern werktags von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr mit Ausnahme von solchen Geräten, die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) besitzen und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung gekennzeichnet sind, (3.) hilfsweise die Verurteilung, entsprechende Vorkehrungen zur Einhaltung der Lärmhöchstwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu treffen.
Der Kläger ist seit dem Jahre 1999 Miteigentümer des Anwesens A…-Straße in A…-Stadt, das im Jahre 1933 errichtet worden sein soll. Das Gebäude befindet sich in einem Gebiet, für das nach der von der Beklagten in Abrede gestellten Behauptung des Klägers ein Bebauungsplan bestehe, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweise.
Die Beklagte ist Eigentümerin der Sportplätze zwischen der O… Straße und der C… Straße, unter anderem des Sportplatzes mit Tribüne des 1. FC A…-Stadt. Nach der Rodung des Waldes, der sich an die Gärten der O… Straße angeschlossen hatte und der Beseitigung des Naherholungsgebiets “Nachtigallentälchen” errichtete die Beklagte in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts die Sportplätze zwischen der O… Straße und der C… Straße. Dabei seien diese Sportanlagen nach Einschätzung des Klägers zunächst zum Fußballtraining oder Spielbetrieb und ohne weitere Beschallungsanlagen und Tröten und Schlagzeug von Zuschauern genutzt worden; diese reine Sportnutzung sei nicht störend gewesen, der Lärmpegel habe sich bei etwa 45 dB(A) bewegt.
Anfang der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts erließ der Stadtverband A…-Stadt einen Flächennutzungsplan, auf dem das FC-Stadion als Grünfläche mit dem Planzeichen “Sportplatz” festgesetzt wurde. Ein Bebauungsplan existiert für das Sportgelände nicht.
Der Kläger wandte sich in der Vergangenheit mehrfach wegen Lärmbelästigungen an die Beklagte:
Mit Schreiben vom 03.08.2000 trug er vor, die Häuserreihe der O… Straße sei in den 20er und 30er Jahren (des 20. Jahrhunderts) in einem reinen Wohngebiet errichtet worden und habe an das Waldgebiet angegrenzt. Die Fußballplätze seien etwa in den 60er Jahren hinzugekommen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beklagte als Trägerin dafür zu sorgen habe, dass jede Lärmtätigkeit mit dem Wohngebiet verträglich zu halten sei. Störend sei weniger der Spiellärm als vielmehr der Lautsprecherlärm und das Trommeln sowie die Fanfaren. Noch schlimmer seien die Bauarbeiten auf dem Spielfeld, die in den Ruhezeiten zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags stattfänden. So hätten etwa bei der Herstellung einer neuen Rasenfläche am 01.08.2000 zwei Bagger bis 20.35 Uhr Lärm gemacht. Die Baggerfahrer hätten es abgelehnt, den Lärm einzustellen. Es sei Sache der Beklag...