Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenversorgung: Anerkennung einer behaupteten posttraumatischen Belastungsreaktion auf Grund von Mobbing bei psychischer Vorschädigung als Dienstunfall
Normenkette
BeamtVG § 31 Abs. 1, § 45 Abs. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die am 19.12.1953 geborene, mit einem Grad von 50 vom Hundert schwerbehinderte Klägerin ist Beamtin (Regierungsamtfrau) in Diensten der Beklagten (Sachbearbeiterin im Bereich Beamtenversorgung in der Außenstelle B-Stadt) und begehrt die Anerkennung eines angeblichen tätlichen und verbalen Übergriffs durch eine Mitarbeiterin als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer posttraumatischen Belastungsreaktion.
Mit an die Eisenbahn-Unfallkasse gerichtetem Unfallvermerk vom 16.06.2007, der Dienststelle der Klägerin zugegangen am 25.06.2007, schilderte die Klägerin folgendes Vorkommnis vom 15.06.2007, 11.30 Uhr:
“Ich wurde von Frau C… von meinem Schreibtisch/Computertisch in Zimmer 215 weggestoßen und in der Verrichtung meiner Dienstgeschäfte gehindert. Meinen Arbeitsplatz, der eigens von der Integrationsstelle beim Arbeitsamt A…Stadt behindertengerecht für mich eingerichtet wurde, meinte sie benutzen zu müssen, während ich am Arbeiten im Programm Versfest war und Folgearbeiten verrichtete. Sie zog mir die Stehhilfe unter dem Hintern weg und stieß mich beiseite. Ich stieß gegen den rechts hinter mir stehenden Aktenschrank und konnte nur mit Mühe einen Sturz verhindern. Sie schrie mich an, nächstens solle ich ihr Bescheid sagen, wenn ich nochmals hier arbeiten wollte. Alsdann nahm sie dort Platz und beanspruchte meinen eigens für mich eingerichteten behindertengerechten Arbeitsplatz für sich.”
Als Art der Verletzung gab die Klägerin eine posttraumatische Belastungsreaktion an; Zeuge im Sinne einer akustischen Wahrnehmung sei der Sachgebietsleiter D…, Augenzeugen habe es nicht gegeben.
In einem Aktenvermerk der Dienststelle der Klägerin (Außenstelle B-Stadt) vom 26.06.2006 heißt es hierzu:
“Die von Frau A… beschuldigte Frau C…, BEV 1236, Sachbearbeiterin Versorgungsangelegenheiten, im selben Zimmer 215 wie Frau A… untergebracht, hat BEV 15 gegenüber erklärt, dass der in Ziffer 17 des Unfallvermerks geschilderte Sachverhalt nicht zutrifft. Es fand weder ein verbaler Angriff noch eine Körperberührung mit Frau A… statt. Frau C… verwahrt sich mit allem Nachdruck auf die von Frau A… vorgebrachten Anschuldigungen.
Herr D…, zuständiger Sachgebietsleiter 12, zur angegebenen Zeit im Nachbarzimmer anwesend, äußerte sich dahingehend, dass er von der dargelegten Auseinandersetzung nichts wahrgenommen habe (entgegen der Darstellung von Frau A… auch nicht akustisch). Von der Angelegenheit habe er erstmals durch den von der Gruppenleiterin, Frau F…, übersandten Unfallvermerk Kenntnis erhalten. Frau A… habe auch nicht ihn, ihren Dienstvorgesetzten, von dem Geschehen unterrichtet, obwohl sie nach dem Ereignis über die Arbeitsplatzsituation ein Gespräch mit ihm geführt habe und in dessen Verlauf auch Frau C… hinzukam.
Hierzu sei anzumerken, dass Frau A… – wie es bei der dargelegten Schwere der Auseinandersetzung angezeigt gewesen wäre – ihren Dienstvorgesetzten von dem Ereignis zu unterrichten”. (Gemeint ist wohl, dass die Klägerin dies unterlassen habe.) “Eine Krankmeldung von Frau A… war an dem besagten Tag nicht erfolgt.”
Die Zeugin C… selbst äußerte sich in einem Schreiben an den Leiter der Dienststelle Mitte dem vorstehend zitierten Aktenvermerk entsprechend; auf den Inhalt des Schreibens, Eingang 05.07.2007, wird Bezug genommen.
Die Klägerin ergänzte ihre Sachverhaltsdarstellung mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 19.07.2007, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.
Mit angefochtenem Bescheid vom 24.07.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, “das Schadensereignis vom 15.06.2007” werde “nicht als Dienstunfall anerkannt”. Zur Begründung heißt es, ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Um ein Schadensereignis als Dienstunfall anerkennen zu können, müssten alle genannten Teilmerkmale einschließlich des verknüpfenden Ursachenzusammenhangs gleichzeitig erfüllt sein. Eine posttraumatische Belastungsreaktion im medizinischen Sinne, die als dienstunfallbedingter Körperschaden anerkannt werden könnte, habe augenscheinlich jedoch nicht vorgelegen. Nach der Schilderung des Geschehens vom 15.06.2007 könnte sich hieraus e...