Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Eigenbehalten gem. § 12 Abs 2 der Beihilfevorschrift des Bundes
Normenkette
VwVfG § 32; EStG § 32 Abs. 6; BhV § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 7 S. 5, § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 9; BBhV § 50 Abs. 1 S. 2
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 04.04.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2005 wird die Beklagte verpflichtet, an den Kläger im Kalenderjahr 2004 einbehaltene Beihilfeaufwendungen (in Höhe von 382,02 EUR) auszuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der am … 1950 geborene beihilfeberechtigte Kläger, Hauptmann a.D., den Wegfall der ihm zugemuteten Eigenanteile bei der Beihilfe für das Jahr 2004 und die entsprechende Erstattung.
Unter dem 14.03.2005 beantragte er u.a. die “Befreiung von Eigenbehalten” bei der Beihilfe “bzw. die Auszahlung der zu viel entrichteten Eigenbehalte(n)”. Dabei ging er von einer “Belastungsgrenze für chronisch/Krebskranke 1 %” in Höhe von 155,89 EUR aus.
Mit Bescheid vom 04.04.2005 setzte die Beklagte die “zumutbare Belastungsgrenze” des Klägers für das Kalenderjahr 2005 auf 1 % von 17.587 EUR = 175,87 EUR fest. Sofern diese Grenze im Kalenderjahr 2005 erreicht werde, seien er und seine Ehefrau von weiteren Abzügen befreit. Die Festsetzung der Belastungsgrenze müsse im folgenden Kalenderjahr wiederholt werden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.04.2005 (wegen der Nichtberücksichtigung von Unterhaltszahlungen) Widerspruch ein, worauf die Beklagte unter dem 23.05.2005 den angefochtenen Bescheid abänderte und die zumutbare Belastungsgrenze auf 194,96 EUR anhob.
Mit gesondertem Schreiben (FAX) vom 18.04.2005 bat der Kläger außerdem um “Rückversetzung in den alten Stand für (seinen) Antrag für 2004”, da er u.a. wegen seiner schwerwiegenden Krebserkrankung und Unkenntnis einer diesbezüglichen Frist den Befreiungsantrag für 2004 erst im Jahr 2005 gestellt habe.
Die Beklagte teilte dem Kläger in einem Schreiben, welches das Datum “13.04.2005” trägt, mit, bis zu einer endgültigen Entscheidung der obersten Dienstbehörde (BMVg) werde seine “Widerspruchsangelegenheit … ausgesetzt.”
Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25.08.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, weil der Befreiungsantrag nicht, wie erforderlich, innerhalb des Kalenderjahres 2004 gestellt worden sei. Weder komme eine rückwirkende Befreiung in Betracht noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, denn dem Kläger müsse mindestens der Vorwurf der leichten Fahrlässigkeit gemacht werden, nachdem er ein entsprechendes Informationsblatt zusammen mit dem Beihilfebescheid vom 14.09.2004 erhalten habe; außerdem hätte er trotz Krankheit einen entsprechenden Antrag stellen können, z.B. mit Unterstützung eines Sozialberaters der Bundeswehr; im Übrigen habe er gegen Ende des Jahres 2004 auch problemlos Beihilfeanträge gestellt.
Am 23.09.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben (3 K 402/05, nach Ruhen und Wiederaufnahme 3 K 1743/08), mit der er sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ergänzend vorträgt: Er habe sich auf eine ihm am 01.10.2004 von der Sachbearbeiterin der Beklagten N… telefonisch erteilte unrichtige Auskunft (nämlich die Rückzahlung zu viel entrichteter Beträge beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen zu können) verlassen. Eine Information der im Widerspruchsbescheid erwähnten Art habe er erst(malig) am 04.06.2005 erhalten (Stand: 01.01.2005). Nicht ihm sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sondern den Mitarbeitern der Beklagten.
Gegenstand seiner Klage sei auch die Art und Weise der seitens der Beklagten vorgenommenen Berechnung. Es fehle im Übrigen an der seitens der Beklagten in Aussicht gestellten Grundsatzentscheidung des BMVg. Der Widerspruchbescheid trage lediglich die Unterschrift “im Auftrag”, und zwar ohne Amts-/Dienstbezeichnung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Bescheids vom 04.04.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2005 die Beklagte zu verpflichten, ihm zu Unrecht im Kalenderjahr 2004 einbehaltene Beihilfeaufwendungen auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vor:
Zunächst sei festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Eigenbehalte bzw. die entsprechende Belastungsgrenze für das Kalenderjahr 2004 sei.
Die Zusendung des Informationsblattes (im September 2004) sei auf der Innenseite des Aktendeckels der klägerischen Gesamtakte vermerkt (Kopie Bl. 39 GA); dort sei die Kalenderjahresfrist im Fettdruck hervorgehoben.
Die angesprochene Entscheidung des BMVg sei sehr wohl erfolgt, und zwar mit Schreib...