Entscheidungsstichwort (Thema)
Subventionsrückforderungsbescheid
Normenkette
SVwVfG §§ 28, 36, 39 Abs. 1, § 45a Abs. 3, §§ 48-49, 49a; LHO § 7; Landeshaushaltsordnung (LHO) Saarland § 44
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Wegen dieses Kostenausspruches ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 20.451,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Subventionsrückforderungsbescheides.
Auf ihren Antrag vom 04.05.2000 wurde der Klägerin durch Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 20.12.2001 für Subventionen zur Erweiterung ihrer Betriebsstätte in A-Stadt aus Mitteln des Landesprogrammes zur Verbesserung der regionalen Beschäftigungslage und der Wirtschaftsstruktur – Kapitel 08 03 Titel 892 04 als “De-minimis-Beihilfe” – eine Zuwendung in Höhe von 36.000,-- EUR bewilligt.
Dieser Bescheid enthielt u. a. folgende Nebenbestimmungen:
“1. Auflagen
(a) …
(b) …
(c) Zweckbindungsfristen
Die zu schaffenden 2 Arbeitsplätze sind für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich zu besetzen oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft anzubieten.
Das befristete Vorhalten der subventionierten 2 Arbeitsplätze wird mit der Auflage versehen, die tatsächlich besetzten oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft anzubietenden Arbeitsplätze nach Abschluss des Investitionsvorhabens für die Dauer von mindestens fünf Jahren jährlich nachzuweisen.
Die vor Investitionsbeginn vorhandenen 19,5 Arbeitsplätze müssen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein. Die Besetzung ist nach Abschluss des Investitionsvorhabens für die Dauer von mindestens fünf Jahren jährlich nachzuweisen.
Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.
(d) bis (g) …
2. Bedingungen
Der Zuwendungsbescheid verliert seine Gültigkeit rückwirkend für die Vergangenheit (auflösende Bedingung), wenn Sie oder ein Gläubiger während des Investitionszeitraumes bzw. innerhalb der Zweckbindungsfristen (II. 1. c) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
3. Vorbehalt des Widerrufs
(a) …
(b) Der Bescheid kann dann ganz oder teilweise widerrufen/zurückgenommen werden, wenn
(aa) …
(bb) …
(cc) die diesem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen des Rahmenplans nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der betrieblichen Maßnahme nicht erfüllt sind (vgl. Ziffer 2. und 4. der Regelungen des Rahmenplans). Hierzu zählt insbesondere wenn,
– die Dauerarbeitsplätze/Ausbildungsplätze dem Arbeitsmarkt nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt wurden,
– …
– Investitionsgüter, die mit Hilfe des Investitionszuschusses beschafft, erworben oder hergestellt worden sind, vor Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens ohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde einer anderen als der mit dem Investitionszuschuss bezweckten Verwendung zugeführt werden;
– innerhalb der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren der Betrieb oder Teile des Betriebes nicht der eigenbetrieblichen gewerblichen Nutzung zugeführt, stillgelegt oder ganz oder teilweise auf andere Personen übertragen oder diesen zur Nutzung überlassen oder nach außerhalb des Saarlandes verlegt werden;
– …
– …
– …
– …
– das Vorhaben nicht entsprechend dem Förderantrag und den dazu vorgelegten Unterlagen durchgeführt wird.”
Unter III. Ziffer 2 Abs. 2 heißt es zu den Grundlagen der einzelnen Nebenbestimmungen:
“Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG Vertrag auf “De-minimis”-Beihilfen (Amtsblatt der EG L 10 vom 13.01.2001).
§ 36 (2) SVwVfG sowie
Ziffer 2.2. der GA-Richtlinie BT-Drucksache 14/3250 vom 21.03.2000 i. V. m. den ergänzenden Regelungen des Saarlandes zur Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” vom 01.04.1999 (bei Antragstellung vor 01.11.2000) bzw. vom 01.11.2000
Ziffer 2.7.2 und Ziffer 4 der GA-Richtlinie BT-Drucksache 14/3250 vom 21.03.2000
Ziffer 1.5; Ziffer 6.1; Ziffer 8.2.3; Ziffer 8.1 – 8.2.2; Ziffer 7.2. der Bewirtschaftungsgrundsätze vom 11.03.1999”
Die in diesem Bescheid zitierten Richtlinien und Bewirtschaftungsgrundlage waren dem Bewilligungsbescheid als Anlagen beigefügt.
Unter IV. “Hinweise” wurden
– die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG Vertrag auf “De-minimi...