Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht: Anspruch auf Beihilfe. Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen. Begriff der Wahlleistungen. ausreichende Bestimmtheit des Saarländischen Beamtengesetzes in Bezug auf den Beihilfeausschluss von Wahlleistungen
Normenkette
BBG § 79 S. 1; SBG § 98; BhVO § 5 Abs. 1 Nr. 2; BPflV § 2; BPFlV § 22; KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) § 17; KHEntgG § 19; SGB V § 115a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den ihr im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes entstandenen Aufwendungen.
Mit Beihilfeantrag vom 16.11.2007 legte sie unter anderem eine Rechnung des Direktors der Klinik für Anästhesiologie am Universitätsklinikum des Saarlandes in Homburg vom 22.10.2007 (Anästhesie bei Lipomexcision) über einen Betrag von 119,84 Euro sowie eine Rechnung des Direktors des Instituts für Allgemeine und Spezielle Pathologie am besagten Universitätsklinikum vom 25.10.2007 (histologische Untersuchung) über einen Betrag von 21,82 Euro vor.
Mit Beihilfebescheid vom 03.12.2007 versagte der Beklagte insoweit eine Beihilfegewährung mit dem Hinweis, gemäß § 98 Satz 4 SBG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO seien Wahlleistungen seit dem 01.07.1995 nicht mehr beihilfefähig. Wahlleistungen seien “Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer”.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, “dass die Grundversorgung der Beamten beihilfepflichtig sein” müsse und “z. B. Laborrechnungen nichts mit Wahlleistungen zu tun” hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Krankenhausleistungen richte sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfeverordnung (BhVO) grundsätzlich nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Dabei werde beihilferechtlich zwischen den allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen unterschieden. Während die allgemeinen Krankenhausleistungen, also die Krankenhausleistungen i. S. von § 2 Abs. 1 BPflV (insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege sowie Unterkunft und Verpflegung), die gemäß § 2 Abs. 2 BPflV nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien, beihilferechtlich anerkannt würden, seien die Wahlleistungen i. S. von § 22 BPflV von der Beihilfe ausgeschlossen (§ 98 S. 4 Saarländisches Beamtengesetz, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO). Auf Grund dieser Regelungen würden daher Wahlleistungen wie z. B. gesondert berechenbare ärztliche Leistungen auf Grund wahlärztlicher Vereinbarungen von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Die vereinbarte Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen erstrecke sich gemäß § 22 Abs. 3 BPflV auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung berechtigt seien, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen eines Arztes außerhalb des Krankenhauses. Im vorliegenden Falle seien die berechneten Leistungen des Anästhesisten während der stationären Behandlung entstanden. Es lägen demnach den eingereichten Rechnungen wahlärztliche Leistungen zugrunde. Nur wenn keine Wahlleistungen vereinbart würden, seien bei einer stationären Behandlung vom Krankenhaus die allgemeinen Krankenhausleistungen gemäß § 2 Abs. 1 BPflV in Rechnung zu stellen, die auch die im vorliegenden Falle gesondert berechneten Leistungen mit einschlössen (Grundversorgung). Solche allgemeine Krankenhausleistungen seien nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO auch beihilfefähig. Durch die vorgenommene Vereinbarung von Wahlleistungen seien die Ärzte des Krankenhauses jedoch berechtigt gewesen, die insoweit vorgenommenen Leistungen als nicht beihilfefähige Wahlleistungen neben den beihilfefähigen allgemeinen Krankenhausleistungen zu berechnen.
Mit am 19.03.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Beihilfebegehren weiterverfolgt.
Ihr Widerspruchsvorbringen ergänzend trägt sie vor, bereits mit Urteil vom 10.06.2006 habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes festgestellt, dass die Beihilfevorschriften des Saarlandes nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügten, dass aber trotz des Defizits normativer Regelungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch für eine Übergangszeit, die (zum damaligen Zeitpunkt) noc...