Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfeausschluss für Sehhilfe bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
Leitsatz (amtlich)
§ 4 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1 BhVO (Saarland) schließt einen Anspruch des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beamten auf Gewährung einer Beihilfe für die Kosten einer Sehhilfe aus, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen.
Normenkette
BhVO (Saarland) § 4 Abs. 3 Buchst. a S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1952 geborene, als Beamter beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz beihilfeberechtigte Kläger ist freiwillig Versicherter bei der T… Krankenkasse und begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für eine seiner Ehefrau ärztlich verordnete Brille.
Seinem Beihilfeantrag vom 04.04.2008 fügte er eine entsprechende Rechnung über einen Betrag von 266,00 Euro bei. Kostenerstattung von anderer Seite erhielt er nach seinen Angaben nicht.
Mit Beihilfebescheid vom 14.04.2008 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung ab mit der Begründung, Aufwendungen für Sehhilfen seien wegen des Verweises auf Sachleistungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BhVO nicht beihilfefähig.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er erhalte keine Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die Brille “nicht vergütungsfähig” sei. Im Übrigen werde in nicht gerechtfertigter Weise ein Unterschied gemacht zwischen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamten und Privatversicherten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 4 Abs. 3 Buchstabe a BhVO seien Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel nicht beihilfefähig. Im vorliegenden Fall handele es sich bei der angeschafften Brille um ein von der Krankenversorgung ausgeschlossenes Hilfsmittel. Der in § 4 Abs. 3 Buchstabe a BhVO vorgenommene Ausschluss der Beihilfefähigkeit gelte für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe in seinem Urteil vom 26.11.2008 – 1 A 310/08 – ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift sich zulässigerweise auch auf diejenigen Beihilfeberechtigten erstrecke, die ihre Krankenversicherungsbeiträge allein aus eigenen Mitteln trügen. Der beihilferechtliche Ausschluss der in Rede stehenden Aufwendungen verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, so dass Beihilfe nicht in bestimmter oder allen Beihilfeberechtigten in gleicher Höhe zu gewähren sei. Derjenige, der die Möglichkeit gehabt habe, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, habe eine Systementscheidung getroffen, die sich sowohl auf die Vor- als auch auf die Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge insgesamt beziehe.
Mit am 20.02.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt er, sein Widerspruchsvorbringen ergänzend, vor, nach dem Leistungskatalog der T… Krankenkasse sei die seiner Frau verordnete Brille nicht vergütungsfähig. Aufwendungen für eine Sehhilfe seien indes nach den Beihilfebestimmungen beihilfefähig. Wenn die BhVO bestimme, dass Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht beihilfefähig seien, dann müsse dies im Umkehrschluss bedeuten, dass für Aufwendungen, für die – wie im vorliegenden Fall – keine Sachleistungen erfolgten, Beihilfe gewährt werden könne. Im Übrigen sei die Auffassung des Beklagten mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Wäre er, der Kläger, nicht gesetzlich, sondern privat versichert, so würde ihm vom Beklagten Beihilfe für die verordnete Brille gewährt werden. Für eine derartige Ungleichbehandlung gebe es keine sachlichen Gründe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 14.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen für die seiner Ehefrau verordnete Brille Beihilfe in Höhe eines Betrages von 266,00 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und auch im Übrig...