Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der jährlichen Sonderzahlung durch das Saarländische Sonderzahlungsgesetz
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung 2006 durch die Fassung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes vom 15.02.2006 verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG, noch gegen rechtsstaatlichen Vertrauensschutz bzw. das Rückwirkungsverbot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die Gewährung einer Sonderzuwendung gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG.
3. Selbst wenn mit der Absenkung der jährlichen Sonderzahlung der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten, Richters oder Versorgungsempfängers gefährdet sein sollte, wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendung geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, Richter am Arbeitsgericht, wendet sich gegen die Kürzung der Sonderzahlung 2006 auf 800,00 EUR aufgrund des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes in der Fassung vom 15.02.2006 (SSondZG 2006).
Mit Schreiben vom 29.12.2006 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Bezügemitteilung vom 17.11.2006 mit der Begründung, die aufgrund des SSondZG 2006 vorgenommene Kürzung der jährlichen Sonderzahlung auf 800,00 EUR verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentierung. Vom Beklagten wurde dieses Schreiben als Antrag gewertet und durch Bescheid vom 09.01.2007 unter Verweis auf die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ablehnend entschieden.
Den hiergegen mit Schreiben vom 15.01.2007 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2007 zurück.
Am 22.02.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, ein wesentlicher Grundsatz des Berufsbeamtentums sei es, den Beamten und seine Familie angemessen zu alimentieren. Dies ergebe sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die vom Dienstherrn nach Maßgabe der Verfassung geschuldete Alimentierung sei nicht in vollem Umfang beliebig veränderbar, etwa, um auf eine angespannte Haushaltslage flexibel reagieren zu können. Ansonsten wäre die Gewährleistung einer unabhängigen Justiz von der Bonität der öffentlichen Kassen abhängig. Deshalb werde man den Staat im Zweifelsfall für verpflichtet halten müssen, durch entsprechende Steuermaßnahmen für die erforderlichen Mittel der Beamtenbesoldung zu sorgen.
Seine Besoldung sinke durch massive Kürzungen immer weiter ab und dies zur ohnehin weiter sinkenden Kaufkraft. Besoldungskürzungen seien auch nicht im Ausgleich gegen das fehlende Arbeitsplatzrisiko des Beamten zulässig. Stattdessen seien die Dienstbezüge so zu bemessen, dass sie einen nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewährten und als Voraussetzung dafür genügten, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen könne.
Diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten allgemeinen Grundsätzen komme hier eine besondere Bedeutung zu, da es in seinem Falle nicht nur um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung, sondern letztlich um die Gewährleistung einer unabhängigen Justiz gehe. Durch die Reduzierung des 13. Monatsgehalts auf einen pauschalen Grundbetrag von 800 Euro sei die verfassungsgemäße Alimentation nicht mehr gewährleistet.
Die Auffassung des erkennenden Gerichts, dass das sogenannte 13. Monatsgehalt für sich genommen überhaupt nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar erfasst werde, sei in dieser engen Auslegung unrichtig. Denn nach überwiegend vertretener Ansicht seien für die Alimentation des Beamten die diesem tatsächlich insgesamt ausgezahlten Nettobezüge entscheidend, mithin alles, was ihm an finanziellen Mitteln zur Verfügung stehe und ihm und seiner Familie eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen solle. Das so genannte 13. Monatsgehalt werde zwar seiner Form nach nicht von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt, dies gelte aber nur solange, als die Bezüge insgesamt als standesgemäß anzusehen seien. Habe die Reduzierung – oder gar die vollständige Streic...