Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzdienstleistungsaufsicht
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 865.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, eine KG, bietet Anlegern ein Geldanlagemodell an, bei dem sich Anleger als Treugeber über die Treuhandkommanditistin XX Beteiligungstreuhand GmbH, mit der sie einen Treuhandvertrag abgeschlossen haben, an der Antragstellerin beteiligen können. Komplementärin der Antragstellerin ist die XX AG, die wiederum auch die Treuhandkommanditistin bei Abschluss des Treuhandvertrages mit den Anlegern vertritt.
Die Anleger, die sich als Treugeber über die Treuhandkommanditistin XXan der Antragstellerin beteiligen wollen, haben die Wahl zwischen einer Beteiligung mit einer Einmalzahlung ab 600,00 Euro zuzüglich 5 % Agio oder einer Kombination einer Einmaleinlage ab 600,00 Euro zuzüglich 5 % Agio und einer monatlichen Rateneinlage ab 25,00 Euro zuzüglich 5 % Agio. Die Beteiligungsdauer beträgt zwischen 10 und 30 Jahren. Das von den Einlegern eingezahlte Kapital soll auf 4 Portfolios verteilt werden und zwar 10 bis 15 % Immobilienportfolio, 16 bis 21 % Private Equity Portfolio, 42 bis 47 % Valve Investing Portfolio und 21 bis 26 % Alternative Investments Portfolio. Der An- und Verkauf von Finanzinstrumenten wird über eine Depot-Bank, die XX Bank AG in Wien, die über eine entsprechende Bankerlaubnis verfügt, abgewickelt. Beim An- und Verkauf der Finanzinstrumente wird die XX AG treuhänderich in eigenem Namen für Rechnung der Antragstellerin tätig. Neben der Depot-Bank werden in der Vermögensverwaltung Finanzportfolioverwalter tätig, soweit die Investition in Immobilienfonds, in Aktienfonds sowie in Hedge-Fonds betroffen sind. Das Private Equity Portfolio wird unmittelbar von der Geschäftsführung der Antragstellerin verwaltet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt sowie den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 15.06.2005 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Finanzkommissionsgeschäft gewerbsmäßig dadurch zu betreiben, dass sie auf der Grundlage von Verträgen über sogenannte treuhänderische Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegen nimmt, um hiermit Finanzinstrumente in eigenem Namen für fremde Rechnung anzuschaffen und zu veräußern (Ziff. I der Verfügung). Des weiteren untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Werbung für Finanzkommissionsgeschäfte (Ziff. II der Verfügung), ordnete die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte an (Ziff. III der Verfügung), bestellte Herrn Rechtsanwalt XX zum Abwickler (Ziff. IV der Verfügung) und übertrug dem Abwickler zur Durchführung der geordneten Abwicklung die Befugnisse eines Geschäftsführers der Antragstellerin mit der alleinigen Berechtigung zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen, die zur Durchführung der angeordneten Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte notwendig sind. Des weiteren wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin an, die Maßnahmen des Abwicklers zu dulden und ihn und seinen Mitarbeitern Zutritt zu den Geschäftsräumen und den Geschäftsunterlagen zu gewähren (Ziff. V der Verfügung) und drohte der Antragstellerin für den Fall der im einzelnen aufgeführten Anordnungen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro an (Ziff. VI der Verfügung) und setzte eine Gebühr in Höhe von 5.000,00 Euro fest (Ziff. VII der Verfügung). Ferner ersuchte die Antragsgegnerin die Antragstellerin um die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften über die Anleger, die Zeichnungssummen, die gezahlten Einlagen und um Angabe der für die Wertpapiertransaktionen erforderlichen Depots und Girokonten (Ziff. VIII der Verfügung). Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung dieser Verpflichtung drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro (Ziff. IX der Verfügung). Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung an.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin betreibe gewerbsmäßig das Finanzkommissionsgeschäft ohne zuvor die Erlaubnis der Antragsgegnerin eingeholt zu haben. Die Antragstellerin betreibe durch die Entgegennahme von Anlegergeldern zur Investition in den verschiedenen Portfolios das Finanzkommissionsgeschäft durch die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten in eigenem Namen für fremde Rechnung. Für die Beurteilung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin sei es unerheblich, dass sie die Anschaffung, die Veräußerung und das Halten der Finanzinstrumente nicht unmittelbar selbst durchführe, sondern im Rahmen eines Treuhandvertrages von einem für das Finanzkommissions- und Depotgeschäft zugelassenes Kreditinstitut als Zwischenkommissionär ausführen lasse. Die Anschaffung der Finanzinstrumente erfolge auch für fremde Rechnung. Ein Handeln für fremde Rechnung liege ...