rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldrechts. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung – vorläufig vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, der Antragstellerin für die Wohnung A. 18 in F. für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. Mai 2004 Wohngeld in Höhe von monatlich 128,00 Euro zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. Mai 2004 nicht begründet.
Die einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO– kann zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die tatsächlichen Umstände dafür glaubhaft macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung –ZPO–.
Zu ihrer Befriedigung ist die einstweilige Anordnung dagegen im allgemeinen nicht geeignet. Die Durchsetzung von Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung, wie sie die Antragstellerin mit der begehrten Auszahlung von Wohngeld für die Monate September 2003 bis Mai 2004 verfolgt, hat grundsätzlich in einem Hauptsacheverfahren (Widerspruchs- bzw. Klageverfahren) zu erfolgen.
Allerdings können nach ständiger Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte einstweilige Anordnungen mit Befriedigungstendenz ausnahmsweise erlassen werden, wenn dem Antragsteller anderenfalls schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –, Beschlüsse vom 24. März 1998 – 14 B 216/98 –, vom 27. Januar 1993 – 14 B 4411/92 – und vom 16. Februar 1993 – 14 B 1777/92 –.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt die Kammer dahinstehen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn die Frage, ob die Antragstellerin mit Herrn L. eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 18 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes führt, so dass auch sein Einkommen für eine Vergleichsberechnung zu offenbaren ist, lässt sich trotz gewichtiger Indizien für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft – hierfür sprechen u.a. die melderechtlichen Daten für das Haus A. 18, die Eintragungen im aktuellen Telefonbuch, das Fehlen einer Anschrift des Vermieters im vorgelegten Mietvertrag, sowie der jeder Lebenserfahrung widersprechende Vortrag des Herrn L., statt das eigene Haus zu bewohnen, mit zwei kleinen Kindern vagabundierend auf engstem Raum abwechselnd bei den Eltern Unterschlupf zu suchen – bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung angesichts der gegenteiligen Behauptungen der Antragstellerin nicht abschließend klären.
Der Antrag bleibt jedenfalls deshalb erfolglos, weil die Antragstellerin für die begehrte Wohngeldzahlung einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Der Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens, dem das Wohngeld nach § 1 des Wohngeldgesetzes dient, kann nämlich auch bei nachträglicher Zahlung noch erreicht werden. Anders mag dies etwa sein, wenn die Gefahr besteht, dass ein Antragsteller durch die Nichtzahlung von Wohngeld zwischenzeitlich seine Wohnung verliert. Voraussetzung hierfür ist, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des – aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage gerechnet werden muss. Das setzt wiederum voraus, dass einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und Räumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 – 8 B 2650/94 –, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1995, 140, vom 20. September 1996 – 24 B 1874/96 – und vom 16. März 2000 – 16 B 308/00 –, NWVBl. 2000, 392.
Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag die Kammer angesichts der vorliegenden und teilweise bereits oben gewürdigten Besonderheiten des Mietverhältnisses der Antrag...