Entscheidungsstichwort (Thema)
Hundesteuer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung ihrer Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz für so genannte Kampfhunde.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 meldete der Kläger der Beklagten, dass er seit dem 6. Dezember 2002 Halter eines am 4. Oktober 2002 geworfenen Hundes der Rasse Dogo Argentino sei. Mit Steuerbescheid vom 16. Januar 2003 setzte die Beklagte für das Halten dieses Hundes eine Steuer für das Jahr 2003 in Höhe von 374,– EUR fest. Den Widerspruch des Klägers wies das Thüringer Landesverwaltungsamtes mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2003 zurück.
Dagegen hat der Kläger fristgerecht, der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid folgend, Klage zum Verwaltungsgericht Weimar erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 4. Juni 2003 an das zuständige Verwaltungsgericht Gera verwiesen hat.
Der Kläger meint, schon die Verwendung der Begriffe „Dog Argentino (Argentinische Dogge)” an Stelle der korrekten Bezeichnung „Dogo Argentino” in der Hundesteuersatzung der Beklagten lasse auf mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Satzung schließen. Die Hunderasse Dogo Argentino werde in der Hundesteuersatzung zu Unrecht als Kampfhund bzw. gefährlicher Hund eingestuft, die Rasse sei vielmehr als Jagdhund für Großwild gezüchtet worden.
Die Beklagte verkenne zudem, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt sei (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2002 – 6 CN 5.01, 6.01, 8.01 –), dass es keine rassenspezifische Gefährlichkeit von Hunden gebe. Jeder Hund sei potentiell gefährlich, denn er stamme vom Wolf ab. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bestehe für bestimmte Rassen lediglich der Verdacht, auf Grund ihrer Veranlagung gingen von ihnen erhöhte Gefahren aus. In der Wissenschaft sei jedoch umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben anderen Ursachen, wie der Erziehung und Ausbildung des Hundes, der Sachkunde und Eignung des Hundehalters sowie situativen Einflüssen, für die Auslösung von aggressivem Verhalten, zukomme. Dem entsprechend kenne die Thüringer Gefahrenhundeverordnung keine Zuordnung bestimmter Rassen zu den gefährlichen Hunden allein anhand von Rassemerkmalen. Die Verordnung definiere vielmehr lediglich gefährliche Hunde als solche. Folglich setze die Beklagte sich in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu dieser Rechtslage, wenn sie für die Besteuerung des Haltens von Hunden eine Rasseliste aufstelle. Wie widersinnig die Einordnung der Rasse Dogo Argentino als Kampfhund im Sinne der Hundesteuersatzung sei, zeige der Vergleich mit der Hunderasse der Teckel. Auch diese Rasse sei eine Jagdhundrasse, die Beklagte sei aber nicht auf die Idee gekommen, Teckel aus diesem Grunde als Kampfhunde einer erhöhten Kampfhundsteuer zu unterwerfen. Dies gelte auch für die Rasse Deutscher Schäferhund, die die „Beißstatistik” (Unfälle mit Hunden) anführe. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein Dogo Argentino als Kampfhund i. S. der Hundesteuersatzung gelte, Hunderassen die ähnlich strukturiert seien, aber nicht. Die Einstufung eines Dogo Argentino als Kampfhund sei deshalb willkürlich.
Auch in Hundesteuersatzungen anderer Bundesländer werde die Rasse Dogo Argentino nicht als Kampfhunderasse eingestuft. Die Beklagte verstoße durch ihre Einstufung der Rasse Dogo Argentino als Kampfhunde gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Der Hund des Klägers sei noch nie auffällig geworden. Er sei nicht gefährlich. Auf zulässige Lenkungszwecke der Hundesteuersatzung könne die Beklagte sich nicht berufen. In Jena bestehe kein Anlass, das Halten von Hunden der Rasse Dogo Argentino zurückzudrängen. In Jena werde nur ein Hund der Rasse Dogo Argentino, der des Klägers, gehalten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2003 (Gz.: 05.03572.1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 2. April 2003 (Gz.: 205.08-1532.20-002/03-J) insoweit aufzuheben, als der Betrag von 46,75 EUR überschritten wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Bescheide. Es sei unerheblich, ob die Bezeichnung eines Hundes als Kampfhund in der Hundesteuersatzung kynologisch korrekt sei. Der sachliche Grund für die Einstufung bestimmter Hunderassen als Kampfhunde i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Hundesteuersatzung liege darin, dass in der Liste Hunderassen unter im Tierhandel gebräuchlichen Bezeichnungen aufgeführt würden, die wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft abstrakt gefährlich seien. Die in die Liste aufgenommenen Rassen würden im Ausland für Hundekämpfe gezüchtet. ...