Leitsatz (amtlich)
In Hamburg darf ein privat betriebeneres Notarzteinsatzfahrzeug nicht mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüstet werden; denn das Fahrzeug rechnet nicht dem Rettungsdienst i.S. von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO zu, weil es nach dem HmbRDG für private Betreiber nicht genehmigungsfähig ist. Da mit diesem Fahrzeug Notfallrettung praktisch nicht betrieben werden darf, besteht auch kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt, die Ausstattung eines ihrer Fahrzeuge mit blauem Rundum-Blinklicht und Martinshorn zu genehmigen.
Die Klägerin erbringt als privates Unternehmen Dienstleistungen auf dem Gebiet des Sanitäts- und Ambulanzwesens. Sie verfügt seit dem 18.04.2001 über eine Genehmigung der Feuerwehr für das Betreiben von Krankentransporten mit Krankenkraftwagen. Unter anderem stellt sie im Rahmen von Veranstaltungen den ärztlichen und den Sanitätsdienst und setzt zu diesem Zwecke eigene Fahrzeuge ein. Das streitbefangene Fahrzeug des Typs VW T 4 (ausweislich der Fahrzeugpapiere ein 1995 gebauter geschlossener PKW Kombi) mit dem amtlichen Kennzeichen HH – … soll im Rahmen von Sonderdiensten und Großveranstaltungen als Notarzteinsatzfahrzeug eingesetzt werden, d.h. den Transport eines Notarztes und seiner medizinisch-technischen Ausrüstung zum Notfallpatienten sicherstellen.
Nachdem am 17.06.2001 das vorgenannte Fahrzeug polizeilich mit einer in die Fahrzeugpapiere nicht eingetragenen blauen Rundumleuchte aufgefallen war, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 18.06.2001 bei der Beklagten eine Genehmigung, das Fahrzeug mit einer RTK-4 Sonderrechtsanlage (blaues Rundumlicht und akustische Signaleinrichtung) gemäß §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO bzw. § 70 StVZO ausstatten zu dürfen, um bei Sonderdiensten und Großveranstaltungen Notarzteinsätze durchzuführen.
Mit Antrag vom gleichen Tag begehrte die Klägerin bei der Feuerwehr die Erteilung einer Genehmigung für das Betreiben von Notfallrettung mit u.a. Krankenwagen ab dem Standort ihres Betriebssitzes …. Mit Bescheid vom 14.09.2001 wurde dieser Antrag wegen Beeinträchtigung eines funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienstes abgelehnt. Eine hiergegen am 18. Januar 2002 erhobene Untätigkeitsklage ist beim Verwaltungsgericht noch anhängig (17 VG 330/2002).
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Genehmigung einer RTK-4 Sonderrechtsanlage mit Schreiben vom 20.06.2001 ab: Ausnahmegenehmigungen zum Führen von Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 3 StVZO dürften nur dann erteilt werden, wenn die in Rede stehenden Fahrzeuge im Rahmen des Rettungsdienstes von einem anerkannten Unternehmen eingesetzt würden und entsprechend ausgerüstet seien. Die Klägerin habe zwar eine Genehmigung, Krankentransporte durchzuführen, nicht aber eine solche für die Notfallrettung. Daher komme auch eine Genehmigung wegen Notarzteinsatzes im Rahmen der o.g. Veranstaltungen nicht in Betracht. Ferner sei das betreffende Fahrzeug ausweislich seiner Papiere nicht als Notarzteinsatzfahrzeug ausgerüstet. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Sonderrechtsanlage zu entfernen.
Mit Bescheid vom 27.06.2001 wurde der Antrag erneut abgelehnt, nachdem die Klägerin um einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid gebeten hatte: Die Klägerin habe zwar eine von der Feuerwehr Hamburg ausgestellte Genehmigung, die es ihr erlaube, Krankentransporte mit Krankenwagen durchzuführen, über ihren Antrag auf Notfallrettung mit Krankenkraftwagen sei aber noch nicht entschieden worden. Die Begründung, Notarzteinsätze bei Großveranstaltungen durchführen zu wollen, sei nicht ausreichend, weil eine derartige medizinische Erstversorgung auch durch eine ärztliche Behandlungsstelle am Einsatzort gewährleistet werden könne und nicht zwangsläufig das Verbringen des Patienten in ein Krankenhaus bedeute. In Hamburg würden auch keine Ausnahmegenehmigungen gem. § 70 Abs. 1 StVZO für Sonderrechtsanlagen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 52 Abs. 3 StVZO erteilt werden.
Mit Schreiben vom 30.06.2001 legte die Klägerin Widerspruch ein: Die von ihr angebotenen medizinischen Dienstleistungen erfüllten den Tatbestand des § 52 Abs. 3 StVZO. Entscheidend sei, dass bei funktionaler Betrachtung mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Rettung von Menschenleben und die Abwendung gesundheitlicher Schäden gewährleistet werde, nicht dagegen die Zulassung des Fahrzeuges als Notarzteinsatzfahrzeug. Zweck des Notarzteinsatzes sei nicht der Patiententransport, sondern das Verbringen des Notarztes zu dem Patienten. Insofern sei das Notarzteinsatzfahrzeug nicht das Rettungsfahrzeug. Nicht erforderlich sei die Ausrüstung des Fahrzeuges für Krankentransport oder Notfallrettung. Weil bei bestimmten Anlässen – etwa bei Großveranstaltungen – im Interesse von Verletzten Rechte nach § 35 Abs. 5a StVO in Anspruch genommen werden könnten und müssten, sei auch der Tatbestand der §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO erfüllt. Das Fahrzeug diene unstreitig der Rettung von Menschenleben und der Abwendung gesundhe...