rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändungsschutz. Weihnachtsvergütung. Sonderzahlung. Besoldung. Sonderzuwendung. Jubiläumsgabe. Zulage. Anwärterbezüge. Unterhaltsbeihilfe. Versorgung. Dienstausfall
Leitsatz (amtlich)
Monatliche Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) sind keine „Weihnachtsvergütungen” i. S. des § 850 a Nr. 4 ZPO.
Normenkette
BBesG § 67; BeamtVG § 50 Abs. 4; LSZG § 1; ZPO § 850a Nr. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Polizeiobermeister im Ruhestand. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im folgenden Landesamt) gewährt ihm gesetzliche Versorgung. Aufgrund von Abtretungen und Pfändungen zugunsten der Gläubiger des Klägers überweist das Landesamt den pfändbaren Teil der Versorgung an diese Gläubiger. Bis Endes des Jahres 2003 erhielt der Kläger als Teil der Versorgung im Monat Dezember zusammen mit den Versorgungsbezügen eine – bis dahin in Bund und Ländern einheitlich geregelte –”jährliche Sonderzuwendung” nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1998 (BGBl. I S. 3642). Das Landesamt behandelte diese Sonderzuwendung als eine bis zu 500 Euro unpfändbare Weihnachtsvergütung i. S. des § 850 a Nr. 4 ZPO und berücksichtigte bei seinen Drittschuldner-Zahlungen an Gläubiger des Klägers daher nur den 500 Euro übersteigenden Betrag der jährlichen Sonderzuwendung.
Durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798) wurden das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung aufgehoben und den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, eine „jährliche Sonderzahlung”, auch als Bestandteil der Beamtenversorgung, eigenständig zu regeln. Das Land Baden-Württemberg hat mit dem am 01.01.2004 in Kraft getretenen Landessonderzahlungsgesetz vom 29.10.2003 (GBl. S. 693) – LSZG –, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 01.03.2005 (GBl. S. 145), von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Danach erhalten aktive Beamte und Richter ab Januar 2004 „Sonderzahlungen”, die monatlich im Voraus zusammen mit den Bezügen gezahlt werden und für die Monate zustehen, in denen ein Anspruch auf laufende Bezüge besteht. Die Sonderzahlungen sind ruhegehaltfähig, soweit sie sich nach ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bemessen. Empfänger laufender Versorgungsbezüge erhalten demzufolge ein entsprechend erhöhtes Ruhegehalt. Abweichend davon erhalten die am 01.01.2004 vorhandenen Versorgungsempfänger – wie der Kläger – auf Grund einer Übergangsregelung ebenfalls monatliche Sonderzahlungen.
Dem Kläger stand danach für den Monat Januar 2004 außer 1.202,27 EUR Versorgungsbezügen eine Sonderzahlung von 62,45 EUR zu. Das Landesamt behandelte diese Sonderzahlung in voller Höhe als pfändbar und errechnete den pfändbaren Teil der gesamten Versorgung des Klägers – nach Abzug von Lohn- und Kirchensteuern, eines Krankenversicherungsbeitrags sowie einer Pfändungsfreigrenze – auf 77 EUR. Diesen Betrag zahlte es an einen der Gläubiger des Klägers aus (Abzugsbetrag).
Mit Schreiben an das Landesamt vom 29.12.2003 rügte der Kläger die Berücksichtigung der monatlichen „Sonderzahlung” als pfändbares Einkommen. Die Umwandlung der „jährlichen Sonderzuwendung” in eine monatliche „Sonderzahlung” habe an deren Zweck nichts geändert. Deshalb seien bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Versorgung wie bisher der „jährliche Freibetrag” von 500 Euro oder monatlich 41,67 EUR zu berücksichtigen. Er erwarte, dass das Landesamt den Abzugsbetrag auf 49 EUR reduziere und den für Januar 2004 nicht an ihn ausgezahlten Differenzbetrag von 28 EUR nachzahle. Das Landesamt lehnte das mit Schreiben vom 12.01.2004 ab.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2004 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Landesamt dar: Dass das Land Baden-Württemberg die unstreitig als „Weihnachtsvergütung” im Sinne der zivilprozessualen Pfändungsschutzvorschriften anerkannte einmalige „jährliche Sonderzuwendung” auf zwölf monatliche Raten über das Jahr verteilt habe, ändere nichts am sozialen Zweck der Zahlung. Die Änderung des Auszahlungsmodus' solle nicht Gläubiger eines Beamten oder Versorgungsempfängers bevorzugen. Anderes könne allenfalls angenommen werden, wenn die „Sonderzahlung” auch zum Ruhegehalt gehörte. Das sei aber nicht der Fall.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2004 wies das Landesamt den „Widerspruch vom 23.01.2004” zurück. Das Schreiben vom 23.01.2004 sei als zulässiger Widerspruch gegen die Versagung einer Leistung zu werten, die nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werde. Der Widerspruch sei aber nicht begründet. Die monatlichen Sonderzahlungen seien keine Weihnachtsvergütungen i. S. des § 850 a Nr. 4 ZPO. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift fordere eine zeitliche Nähe zum Weihnachtsfest. In Betracht komme die Zeit zwischen dem 15.11. und dem 15.01. Ferner sei unbestrit...