Entscheidungsstichwort (Thema)
innerdienstliche Weisungen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Weisung des Beklagten gegenüber dem Kläger betreffend die Länge seiner Haare.
Der 26-jährige Kläger ist Polizeikommissar zur Ausbildung und wird im uniformierten Dienst des Beklagten eingesetzt. Bis zum Oktober 2003 trug er seine Haare während des Dienstes stirnfrei in Form eines am Hinterkopf angesetzten Pferdeschwanzes, der mit einer Länge von ca. 5 cm über den Hemdkragen reichte. Außerhalb des Dienstes hatte er sein Haar bis dahin offen getragen, so dass es bis zur Mitte der Schulterblätter reichte.
Nachdem seine Vorgesetzten ihn bereits seit dem Jahre 2002 auf seine Frisur angesprochen und mündlich erfolglos zu einer uniformgerechten Änderung angehalten hatten, wurde er vom Leiter der Bereitschaftspolizei mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 aufgefordert, sein Haar binnen einer Woche mindestens auf Hemdkragenlänge zu kürzen, da es den Vorgaben im Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2003 widerspreche. Darin heißt es unter anderem, eine deutlich über den Hemdkragen reichende Haarlänge sei bei uniformierten Polizeibeamten mit den Grundsätzen über das äußere Erscheinungsbild der Beamten nicht vereinbar. Weiterhin wurde der Kläger auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2003 (2 B 11357/03.OVG) hingewiesen, das die vorgenannte Regelung für mit höherrangigem Recht vereinbar gehalten hatte.
Der Kläger änderte daraufhin seine Haartracht dergestalt ab, dass er die Haare auf dem Hinterkopf zu einem Knoten (sog. Dutt) zusammenband. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 legte er außerdem Widerspruch gegen die Weisung vom 1. Oktober 2003 ein und machte geltend, seine Haare stünden nunmehr mit den Regelungen des Rundschreibens in Einklang.
In einem weiteren Schreiben vom 15. Oktober 2003 bestätigte der Leiter der Bereitschaftspolizei sodann seine bisherige Anordnung vom 1. Oktober 2003 und forderte den Kläger letztmalig auf, seine Haartracht bis zum 20. Oktober 2003 zu ändern. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass auch das Tragen eines Haarknotens als eine für Männer außergewöhnliche Erscheinungsform nicht akzeptabel sei, da diese Frisur das Ansehen der Polizei schädige und polizeiliche Maßnahmen bzw. die Kommunikation mit dem Bürger erschwere.
Der Kläger, der am 21. Oktober 2003 der Weisung nachgekommen war und seine Haare gekürzt hatte, legte mit Schreiben vom 16. Februar 2004 auch gegen diese Weisung Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, dass die Anordnung, sich die Haare schneiden zu lassen, seine private Lebensgestaltung betreffe und deshalb ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstelle. Durch das Tragen eines Haarknotens seien seine Einsatzfähigkeit und die sachgerechte Erfüllung der polizeilichen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Das Rundschreiben des Beklagten verhalte sich auch nicht dazu, ob er berechtigt sei, sein insoweit gekürztes Haar zu seinem Zopf zusammengebunden zu tragen. Diese Frage sei zudem in der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, das nur von der Unzulässigkeit „überlanger Haare” spreche, ausdrücklich offen gelassen worden. Vielmehr werde betont, das Verbot einer deutlich über den Hemdkragen reichenden Haarlänge lasse dem Beamten hinreichende Möglichkeiten zu einer individuellen Gestaltung seiner Frisur. Dies sei nicht anders zu verstehen, als dass jedenfalls das entsprechende Kürzen oder Aufbinden des Zopfes nicht zu beanstanden sei. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass in nennenswerten Kreisen der Bevölkerung das Tragen einer „zurückhaltend extravaganten” Zopffrisur, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 15. November 2002 (Az.: 3 CS 02.2258, BayVBl. 2003, 212) für zulässig gehalten habe, auf Unverständnis stoße, zumal dies bei jüngeren Menschen alles andere als ungewöhnlich sei und in seinem Fall sicherlich nicht als ungepflegt empfunden werden könne.
Mit Bescheid vom 27. April 2004 wies der Leiter der Bereitschaftspolizei den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde auf Ziffer 3.1.1 des angeführten Rundschreibens verwiesen, wonach besondere Auffälligkeiten bei der Haar- und Barttracht im Widerspruch zu den Leitsätzen über die Repräsentation des Staates durch seine Polizeibeamten stünden. Ein Haarknoten werde vornehmlich mit Frauen eines höheren Alters in Verbindung gebracht und sei für einen männlichen Polizeibeamten als eine besondere Auffälligkeit zu werten.
Bereits zuvor, am 24. November 2003, hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt unter Vertiefung seiner bisherigen Darlegungen vor, dem angesprochenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz habe ein mit sei...