Tenor
Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03. August 2001 werden insoweit aufgehoben, als für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 31. März 2001 mehr als 4 Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und für die Zeit vom 01. April 2001 bis zum 31. Dezember 2001 mehr als 5 Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen zur Vergnügungssteuer veranlagt worden sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in N., eine Spielhalle. Neben anderen Spielgeräten waren dort im Jahr 2001 zwei Internet-PC aufgestellt. Die Computer waren mit einer handelsüblichen Tastatur und einem Trackball ausgestattet. Die Konfiguration stellte sich wie folgt dar: Linux-Betriebssystem, Browser Netscape Communicator, Prozessor Pentium II oder III mit etwa 600 oder 700 MHz Taktfrequenz, Grafikkarte mit etwa 16 MB. Spiele waren auf den PC nicht installiert. Eine Internet-Verbindung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kb wurde automatisch aufgebaut, wenn der Spielhallenbesucher Geldstücke in den dafür vorgesehenen Einwurfschlitz warf. Pro Stunde Nutzungszeit waren 8 DM zu entrichten.
Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 22. Juni 2001 veranlagte der Beklagte für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 31. März 2001 sechs Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und für die Zeit vom 01. April 2001 bis zum 31. Dezember 2001 sieben Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für die Vergnügungssteuer, hierunter auch die bezeichneten beiden Internet-PC.
Am 05. Juli 2001 legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, die in der Spielhalle angebotenen Internet-PC dürften nicht als Unterhaltungsgeräte besteuert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 03. August 2001 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, ein PC mit Internet-Anschluss in einer Spielhalle sei ein Spielapparat im Sinne des § 2 Nr. 5 Vergnügungssteuergesetz. Der Aufstellort rechtfertige die Annahme, dass dieser Apparat in erster Linie dazu diene, Computerspiele zu laden und zu spielen. Informationsbeschaffung und Kommunikationsmöglichkeit stünden keinesfalls im Vordergrund. Der Widerspruchsbescheid wurde am 3. August 2001 abgesandt.
Am 08. September 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, bei einem Internet-PC handele es sich bereits nicht um einen Apparat. Aus dem Aufstellort in einer Spielhalle allein dürfe nicht auf den Charakter eines Spielapparats geschlossen werden. Die Internet-Terminals würden ein gegenüber den Spielgeräten alternatives Angebot darstellen, durch das die Kunden an andere Inhalte herangeführt werden sollten. Spielinhalte vermittele sie mit besserem wirtschaftlichen Ergebnis über die Spielgeräte. Die in Installation, Wartung und vor allem personalintensiver Kundenbetreuung ungleich teureren Internet-Terminals erfüllten die Funktion, neue Kundenschichten anzusprechen, die über die Spielgeräte nicht erreicht würden. Dem entsprechend würden die in der Spielhalle der Klägerin bereitgestellten Internet-Terminals über keine Steuerungsfunktionen wie Joystick oder Mouse verfügen.
Die Klägerin beantragt,
den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 03. August 2001 insoweit aufzuheben, als für zwei Internet-PC Vergnügungssteuer festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die von der Klägerin aufgestellten Internet-PC seien Apparate im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes. In einer Spielhalle in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit sonstigen Apparaten präsentiere sich das Internet als sinnvolle Variante und umfassende Ergänzung zu den sonstigen in der Spielhalle vorhandenen Unterhaltungsapparaten. Diese Spiel- und Unterhaltungsmöglichkeiten des Internets würden in einer Spielhalle objektiv in einer Weise überwiegen, dass sie als dominierend anzusehen seien. Die sonstigen Möglichkeiten, die das Internet vom Grundsatz auch zu bieten habe, blieben in einer Spielhalle ganz überwiegend ungenutzt. Dem Besucher sei es gleichgültig, ob der Apparat nur für Spiele oder auch für Spiele konzipiert worden sei.
Das Gericht hat Beweis zur Frage der Ausrüstung der PC erhoben durch die Vernehmung des Zeugen E., den von der Klägerin mit der Installation und Wartung betrauten Mitarbeiter. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Kl...