Entscheidungsstichwort (Thema)
Außendienstzulage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger, ehemaliger Soldat auf Zeit, begehrt die Zuerkennung einer Außendienstzulage.
Der Kläger wurde mit Kommandierungsverfügung des … D. für den Zeitraum vom 17.11.1997 bis zum 19.12.1997 an das … P. abkommandiert. Mit Bescheid vom 26.11.2003 lehnte der Leiter des … P. die beantragte nachträgliche Zuerkennung einer Außendienstzulage für die Monate November und Dezember 1997 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Allgemeine Umdruck Nr. 66 fordere in seinen Vorbemerkungen unter Punkt 3.2 eine überwiegende Verwendung als Führer oder Ausbilder, die gemäß Punkt 3.3 auch im Einzelfall festgestellt werden könne, wenn mehr als die Hälfte der monatlich zu Grunde zu legenden Dienstzeit von 174 Stunden, also mehr als 87 Stunden Außen- und Geländedienst geleistet würden. Nach den Anwesenheitsaufzeichnungen des … sei der Kläger nur vom 17.11. bis zum 02.12.1997 im … als … in Zweitverwendung eingesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid legte der am 30.11.2003 aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschiedene Kläger am 29.12.2003 Beschwerde ein und berief sich darauf, dass eine nachträgliche Zuerkennung einer Außendienstzulage durch die … H. und S. … möglich gewesen sei. Für ihn sei nicht schlüssig, weshalb bei diesen beiden … andere Bestimmungen gelten würden als beim … P.
Mit Beschwerdebescheid vom 15.01.2004 wies der Kommandant des … H. die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es: Gemäß der ihm vorliegenden Anwesenheitsliste habe sich die tatsächliche Anwesenheit des Klägers beim … P. nur auf den Zeitraum vom 17.11.1997 bis einschließlich 02.12.1997 beschränkt. Ab dem 03.12.1997 habe er wieder Dienst in seiner damaligen Stammeinheit geleistet. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Allg. Umdruck Nr. 66 Anlage 3/2 Ziff. 3) sei in Einheiten oder militärischen Dienststellen, für die keine Anlagen „Außendienstzulage” festgelegt seien, auf die überwiegende Verwendung im Außen- und Geländedienst jeweils im Einzelfall abzustellen. Diese Feststellung sei monatlich auf der Grundlage von Wochendienstplänen oder vergleichbaren Regelungen vorzunehmen. Dabei sei der Berechnung eine monatliche Dienstzeit von 174 Stunden zu Grunde zu legen, wobei eine überwiegende Verwendung bei mehr als 87 Stunden im Kalendermonat gegeben sei. Der Tagesdienst „…” beim … P. betrage auch unter für den Kläger günstigsten Umständen 10 Ausbildungseinheiten à 45 Minuten. Dies ergebe 7 ½ Stunden täglich und 30 Stunden pro Woche (Montag bis Donnerstag). Damit habe der Kläger für die Wochen vom 17. bis zum 21.11.1997 und vom 24. bis zum 28.11.1997 60 anrechenbare zulageberechtigte Stunden erreicht. Damit liege keine überwiegende Verwendung von mehr als 87 Stunden im Kalendermonat vor. Im Dezember sei der Kläger nur an zwei Tagen (01. und 02.12.) beim … anwesend gewesen. Alle Dienststellen seien gleichermaßen an die bestehenden Richtlinien gebunden. Die Bewertung über die Zuerkennung der Zulage durch andere Dienststellen liege nicht in seiner Zuständigkeit.
Der Kläger hat am 16.02.2004 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er bemühe sich um die Anerkennung der Außendienstzulage als ruhegehaltsfähig. Aus einem Schreiben der Wehrbereichsverwaltung … vom 04.03.2004 folge, dass eine fiktive Berechnung der Zulage unter Berücksichtigung der Zeiten vom 17.11.1997 bis zum 03.12.1997 insgesamt eine Verwendungszeit von 9 Jahren und 364 Tagen ergebe und damit die erforderliche Verwendungszeit von insgesamt mindestens 10 Jahren verfehlt werde. Im Kern herrsche also Streit darüber, ob der Zeitraum der … in P. vom 17.11. bis zum 19.12.1997 als zulageberechtigend anerkennt werde. Voraussetzung hierfür sei, dass im Einzelfall festgestellt werde, dass mehr als die Hälfte der Dienstzeit Außen- und Geländedienst gewesen sei, was vorliegend der Fall sei. Dies ergebe sich aus der Kommandierungsverfügung des … vom 13.11.1997, nach der er vom 17.11. bis zum 19.12.1997 zum … P. abkommandiert worden sei. Er habe dort Außendienst geleistet. Er sei in P. als … im Außendienst eingesetzt worden, also montags bis donnerstags mit Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr und freitags mit Dienst im Kasernengelände. Er habe somit – wöchentlich – mehr als die Hälfte im Außendienst abgeleistet. Es sei willkürlich, auf die monatliche Dienstzeit abzustellen. Der Dienstherr könne auf diese Weise ohne weiteres den Kommandierungszeitraum etwa in der Mitte des Monats beginnen lassen mit der Folge, dass dann unter keinen Umständen eine überwiegende Verwendung im Außen- und Geländedienst stattfinde. Dies sei auch mit der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn nicht zu vereinbaren. Die Sachverhaltsangaben der Beklagten seien zutreffend.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Leiters des … P. vom 26.11.2003 und den Bescheid des Kommandanten des … H. vom 15.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Außendienstzulage zuzuerkennen.
Die...