Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft nach der HandwO
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01.12.1999 wird hinsichtlich seiner Ziffer 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist beim Gewerbeamt der Stadt R. mit der Tätigkeit „Planung und Koordination von Altbausanierungen” gewerberechtlich gemeldet. Der Beklagten wurde ferner ein Werbeplakat bekannt, wonach der Kläger mit Hausrenovierungen und Sanierungen warb. Die Beklagte überprüft deshalb, ob der Kläger der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle unterliegt.
Mit Schreiben vom 03.09.1999 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihm in einer Reihe von konkret benannten Fällen die Ausgangsrechnung an den Kunden, die Rechnung des Subunternehmers und den Namen mit Anschrift des Subunternehmers mitzuteilen. Nachdem der Kläger daraufhin keine Reaktion zeigte, forderte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 01.12.1999 auf, ihr innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Entscheidung die Ausgangsrechnungen an Kunden und die Rechnungen des Subunternehmers mit Namen und Anschrift für die im Schreiben vom 03.09.1999 genannten Bauvorhaben in Kopie zu überlassen und drohte ihm für den Fall, dass die geforderten Unterlagen ausblieben, ein Zwangsgeld in Höhe von DM 500,– an. Zur Begründung wurde dargelegt, zur Klärung, ob eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle gegeben sei, seien eingetragene oder in diese einzutragende Gewerbetreibende verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers oder des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 03.12.1999 zugestellt.
Am 07.12.1999 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen eine Durchsuchung durchgeführt worden sei. Dem Kläger stehe daher ein Aussageverweigerungsrecht bzw. auch das Recht zur Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen wegen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu. Im Verwaltungsverfahren könnten Unterlagen, die im Rahmen eines von der Handwerkskammer eingeleiteten strafrechtlichen Verfahrens begehrt würden, nicht erzwungen werden, wenn sich dadurch gegebenenfalls der Beschuldigte selbst belasten müsste.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Widerspruch werde dahingehend abgeholfen, dass die Aufforderung, ihr die Unterlagen in Kopie zukommen zu lassen, nicht aufrechterhalten werde, sondern sie auch mit einer Einsichtnahme in die Unterlagen in den Geschäftsräumen des Klägers einverstanden wäre. Zur Klärung, ob eine Eintragungspflicht nach § 1 HandwO vorliege, stehe der Handwerkskammer ein Auskunftsrecht nach § 17 HandwO zu. Es treffe auch nicht zu, dass die Handwerkskammer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, denn das sei in das pflichtgemäße Ermessen der Ordnungsbehörden gestellt bzw. Sache der zur Durchführung der Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz berufenen Behörden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Widerspruchsbescheids verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 24.01.2000 zugestellt.
Der Kläger hat am 24.02.2000 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung verweist er darauf, er betreibe keinen Handwerksbetrieb. Ferner habe er ein Zeugnisverweigerungsrecht betreffend der geforderten Unterlagen, da gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 19.01.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie noch darauf, sie habe den Kläger nicht aufgefordert, die im Schreiben zunächst genannten Ausgangsrechnungen zu übersenden, sondern diese für sie anlässlich eines noch zu vereinbarenden Betriebsbesuchs bereit zu halten. Es sei fraglich, ob ihm überhaupt ein Aussageverweigerungsrecht nach § 17 Abs. 3 HandwO zustehe. Das Landratsamt R. habe gegen ihn ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wegen möglicher rechtswidriger Werbung eingeleitet. Die von ihr zur Einsichtnahme erbetenen Unterlagen dienten jedoch der Beurteilung einer eventuellen Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. Es seien deshalb zwei völlig konträre Zielrichtungen dieser Maßnahmen gegeben.
Die Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger ...