(1) Für Wasserversorgungsanlagen gilt § 50 Abs. 4 WHG entsprechend.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen und überörtlich bedeutsamen Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der überörtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung derselben oder ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung.
(3) Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht nach Absatz 2 entfällt für folgende Anlagen:
1. |
Wasserversorgungsanlagen mit einer Kapazität von weniger als 300 m3 täglich oder Rohrleitungen mit weniger als 200 mm Nennweite, |
2. |
Anschlusskanäle für häusliches Abwasser bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder zur Vereinigung mit anderen Anschlusskanälen, |
3. |
Abwasserkanäle für nicht häusliches Abwasser, das nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist und keiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn sie das Grundstück nicht verlassen, |
6. |
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, |
7. |
Abwasseranlagen, die in einem bergrechtlichen Betriebsplan im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zugelassen werden, |
8. |
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichen) tragen, das nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist, |
9. |
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist, |
10. |
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen, wobei bei der Bauartzulassung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind, |
11. |
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die gemäß Absatz 4 der Bauart nach zugelassen worden sind, |
12. |
Abwasserkanäle, die der Anzeigepflicht nach Absatz 5 unterliegen, und |
13. |
Anlagen, die der Anzeigepflicht nach Absatz 6 unterliegen. |
Die Nummern 1 bis 12 gelten nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten.
(4) Auf Antrag kann eine Bauartzulassung, die von der zuständigen Stelle eines anderen Landes erteilt worden ist, auch für den Freistaat Sachsen für gültig erklärt werden.
(5) 1Errichtung oder Stilllegung innerörtlicher Abwasserkanäle sind spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. 2Der Anzeige sind Angaben zur Nennweite, Materialart, zum Trassen- und Gradientenverlauf und zur bemessenen Abwassermenge beizufügen. 3Mit der Ausführung des Vorhabens darf frühestens einen Monat nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. 4Der Eingang der vollständigen Anzeige gilt 14 Tage nach Zugang bei der zuständigen Wasserbehörde als bestätigt.
(6) 1Die alsbaldige Neuerrichtung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten gleichartigen Anlage an gleicher Stelle ist der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. 2Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und, soweit möglich, die ursprüngliche Genehmigung oder Planfeststellung beizufügen. 3Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen. 4Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb der Frist.
(7) Die wasserrechtliche Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Anlage
2. |
den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nicht entspricht, |
3. |
einem Bewirtschaftungsplan, einem Maßnahmenprogramm, den Grundsätzen nach § 42 oder § 49 Abs. 2, einem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder einer anderen wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht, |
4. |
den Anforderungen nicht entspricht, die in einer Erlaubnis oder Bewilligung festgelegt sind oder werden. |
(8) 1Neben der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf es für die Errichtung der Anlage keiner Entscheidung der Baugenehmigungsbehörden. 2Die Vorschriften des Ba...