Diese Form der Berechnung ist zulässig bei Mieterhöhungen und Mietsenkungen, bei der Änderung von Wirtschaftseinheiten oder wegen baulicher Änderungen.
Der Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung muss enthalten:
- die Bezeichnung des Gebäudes,
- die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen. Im Falle einer Mieterhöhung muss die Erhöhung der einzelnen laufenden Aufwendungen erkennbar werden,
- die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen für den gesamten Wohnraum,
- die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet- oder Nutzwert und die Vergütungen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen