(1) Wer eine Einrichtung im Sinne des § 4 oder des§ 5 Satz 1 Nr.3, Nr. 4, Nr. 5 oder Nr. 6 oder eine dieser vergleichbare oder ähnliche sonstige Einrichtung im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1. |
den Namen und die Anschrift des Trägers und der Einrichtung, |
2. |
die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume, |
3. |
die zielgruppenorientierte Leistungsbeschreibung und das für die jeweilige Einrichtung vorgeschriebene Konzept nach § 15 Abs. 3 Satz 1 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, |
4. |
den vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme, |
5. |
den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Einrichtungsleitung, bei Einrichtungen für pflegebedürftige volljährige Menschen auch der verantwortlichen Pflegefachkraft, |
6. |
die vorgesehene Zahl der sonstigen Beschäftigten sowie deren Namen, Stellenumfang und Qualifikation, soweit zum Zeitpunkt der Anzeige bekannt, |
7. |
die die Einrichtung betreffenden Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Elften und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie zum Zeitpunkt der Anzeige vorliegen, |
8. |
ein Muster der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abzuschließenden Verträge und im Fall des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 Angaben zu der bestehenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindung und |
9. |
bei Einrichtungen für pflegebedürftige volljährige Menschen zusätzlich den Nachweis, dass mit dem örtlich zuständigen Landkreis oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt eine Abstimmung im Rahmen der regionalen Pflegestrukturplanung stattgefunden hat. |
Stehen die Einrichtungsleitung oder die verantwortliche Pflegefachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die diesbezügliche Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zur Inbetriebnahme, nachzuholen. Die Namen, der Stellenumfang und die Qualifikation der sonstigen Beschäftigten und die Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen, die der zuständigen Behörde im Rahmen der Anzeige noch nicht übermittelt worden sind, sind der zuständigen Behörde zusammengefasst spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Einrichtung nachzureichen.
(2) Wer eine Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder eine dieser vergleichbare oder ähnliche sonstige Wohngruppe im Sinne des § 5 Satz 1 Nr. 7 betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1. |
den Namen und die Anschrift der Wohngruppe, des Trägers und der Vermieterin oder des Vermieters, |
2. |
die konzeptionelle Ausrichtung der Wohngruppe, die Zahl und Größe der Räume und die vorgesehene Belegung der Wohnräume, |
3. |
das Organisations- und Verantwortungskonzept nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, |
4. |
den vorgesehenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme, |
5. |
ein Muster des mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abzuschließenden Mietvertrags und |
6. |
bei Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen zusätzlich den Nachweis, dass mit dem örtlich zuständigen Landkreis oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt eine Abstimmung im Rahmen der regionalen Pflegestrukturplanung stattgefunden hat. |
(3) Die zuständige Behörde bestätigt, um welche Einrichtungsart es sich bei der angezeigten Einrichtung handelt, nachdem die für diese Entscheidung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen.
(4) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich anzuzeigen:
1. |
ein Wechsel des Trägers, der Leitung, der verantwortlichen Pflegefachkraft und der Vermieterin oder des Vermieters, |
2. |
eine Nutzungsänderung, |
3. |
die drohende Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Antragstellung und |
4. |
die beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs. |
Der Anzeige nach Satz 1 Nr. 4 sind Angaben und Nachweise über die künftige Unterkunft der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern beizufügen; § 19 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Sonstige Änderungen der in einer Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 enthaltenen Angaben oder Unterlagen sind der zuständigen Behörde jeweils zusammengefasst mit Stand 15. Dezember bis spätestens 31. Dezember eines Jahres anzuzeigen.
(5) Einrichtungen im Sinne des § 4 melden der zuständigen Behörde mit Stand 15. Dezember das in der Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzte Personal mit Namen, Stellenumfang und Qualifikation. Einrichtungen im Sinne des § 4 für pflegebedürftige volljährige Menschen melden der zuständigen Behörde in anonymisierter Form die jeweilige Einstufung der Bewohnerinnen und Bewohner durch die Pflegekassen. Die Meldungen haben bis spätestens 31. Dezember eines Jahres mittels eines von der zuständigen Behörde vorg...