(1) 1Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von
1. |
Bürgergeld[1] [Bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld] nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, |
2. |
[2]Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden, |
3.[3]
3. |
Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch[4] [Bis 31.12.2022: Arbeitslosengeldes II] nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, |
4. |
Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch[5] [Bis 31.12.2022: Arbeitslosengeldes II] nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, |
5. |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, |
6. |
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, |
7. |
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch[8] [Bis 31.12.2023: Bundesversorgungsgesetz] oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, |
8. |
Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder |
9. |
Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen, |
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). 2Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.[9] [Bis 31.12.2022: Der Ausschluss besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.] 3Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1. |
die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder |
2. |
durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch[10] [Bis 31.12.2023: § 27a des Bundesversorgungsgesetzes] vermieden oder beseitigt werden kann und
|
(2)[11] 1Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und
1. |
die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind, |
2. |
deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind, |
3. |
deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch[12] [Bis 31.12.2023: § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch] bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind, |
4. |
deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch[13] [Bis 31.12.2023: § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes] in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder |
5. |
deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind. |
2Der Ausschluss besteht nicht, wenn
1. |
die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder |
2. |
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen. |
Vom 30.12.2008 bis 22.05.2020:
(2) 1Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die in
1. |
§ 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, |
2. |
§ 19 Abs. 1 und 4 sowie den §§ 20 und 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, |
3. |
§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19... |
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