(1) 1Die zuständige Stelle hat über die Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweiligen Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter sowie über die Belegungsrechte, die höchstzulässigen Mieten und Gegenleistungen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist (Wohnungskataster). 2In das Wohnungskataster sind die Angaben aufzunehmen, die notwendig sind, um die Zweckbestimmung der gebundenen Mietwohnungen zu sichern, und zwar
1. |
wohnungsbezogene Daten zur Anschrift, Lage im Gebäude, Größe und Zahl der Wohnräume, |
2. |
Daten zur voraussichtlichen Verfügbarkeit, |
3. |
Name und Anschrift des oder der Verfügungsberechtigten, |
4. |
Datum und Aktenzeichen der Förderzusage, |
5. |
Inhalt, Beginn und Ende der Belegungs- und Mietbindungen einschließlich eines eventuellen Vorbehalts für bestimmte Personengruppen, |
6. |
der Name der jeweiligen Mietpartei und die Zahl der Haushaltsangehörigen, |
7. |
das Datum des Wohnberechtigungsscheins oder der Benennung nach § 11 Absatz 1, |
8. |
die Höhe der höchstzulässigen Miete und die Miethöhe bei Mietbeginn, |
11. |
Inhalt und Dauer bei Belegungsrechten an Ersatzwohnungen. |
3Zu diesem Zweck hat die Stelle, die die Förderzusagen nach § 5 Abs. 1 erteilt oder vereinbart, der zuständigen Stelle die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und bei ihr vorhandene Nachweise zur Wohnberechtigung zu übermitteln. 4Wurden Wohnumfeld- und Quartiersmaßnahmen gefördert, sind über Förderzweck und -inhalt ebenfalls Daten zu verarbeiten.
(1) 1Die zuständige Stelle hat über die Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweiligen Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter sowie über die Belegungsrechte, die höchstzulässigen Mieten und Gegenleistungen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. 2Zu diesem Zweck hat die Stelle, die die Förderzusagen nach § 5 Abs. 1 erteilt oder vereinbart, der zuständigen Stelle die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3Wurden Wohnumfeld- und Quartiersmaßnahmen gefördert, sind über Förderzweck und -inhalt ebenfalls Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(2) Sobald voraussehbar ist, dass eine gebundene Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat die oder der Verfügungsberechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.
(3) 1Die Vermieterin oder der Vermieter hat der zuständigen Stelle die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenen Wohnungen oder [Bis 27.01.2022: und] die Begründung von Wohnungseigentum an solchen Wohnungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Die Vermieterin oder der Vermieter, die oder der eine Wohnung erworben hat, an der nach der Überlassung an eine Mieterin oder einen Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist, darf sich der Mieterin oder dem Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht berufen, solange die Wohnung Belegungs- oder Mietbindungen unterliegt. 3§ 577a Abs. 1 und 2 BGB bleiben unberührt, soweit die darauf beruhenden Fristen außerhalb der Fristen der Belegungs- oder Mietbindung liegen.
(4) 1Vermieterinnen und Vermieter sowie die Mieterinnen und Mieter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Nachweise zur Wohnberechtigung zu übermitteln, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist. 2Dasselbe gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Fördermittel für Wohnumfeld- und Quartiersmaßnahmen. 3Durch Sätze 1 und 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. 4Weiterhin sind Vermieterinnen und Vermieter verpflichtet, der Stelle, die die Förderzusagen nach § 5 Absatz 1 erteilt oder vereinbart, Auskunft zu erteilen, Nachweise zur Wohnberechtigung zu übermitteln und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren.
(5) 1Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Wohnungssuchenden, Antragstellerinnen und Antragsteller auf Fördermittel zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen und der sonstigen Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und vorgelegten Nachweise bestehen. 2Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber soll der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(6) Wenn die Inhaberin oder der Inhaber ...