Das steht im Urteil
Auf Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit fast ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ist die "1 %-Regelung" nicht anzuwenden.
Der Sachverhalt
Eine GmbH, die ein Unternehmen für Heizungs- und Sanitärbedarf betreibt, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (A) zwei Firmenfahrzeuge – einen Opel Astra und einen Opel Combo – zur privaten Nutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei dem Opel Combo handelt es sich um einen zweisitzigen Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet ist.Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das Finanzamt für die Streitjahre 2001 und 2002 gegen die GmbH Haftungsbescheide wegen der auf die private Nutzung der beiden Fahrzeuge entfallenden Lohnsteuer.
Dabei setzte es für beide Fahrzeuge einen privaten Nutzungswert nach der sog. 1 %-Regelung sowie zusätzlich für den Opel Combo 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Die GmbH bestritt die Anwendbarkeit der "1 %-Regelung" auf die Nutzung des Opel Combo.
Die Meinung des BFH
Auch der BFH hält insoweit die Voraussetzungen für die Anwendung der "1 %-Regelung" nicht für gegeben. Diese Regelung sieht vor, dass für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten "für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen" ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Dieser Wert erhöht sich für jeden Kalendermonat um 0,03 % des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Nach Ansicht des BFH sind bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen – insbesondere Lkw – von der Anwendung der 1 %-Regelung auszunehmen. Unter einem Lkw wird üblicherweise ein Kraftfahrzeug verstanden, das nach seiner Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dient. Auch ein Opel Combo ist als Werkstattwagen aufgrund seiner Beschaffenheit typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt. Die Anzahl der Sitzplätze (zwei), das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum lassen erkennen, dass das Fahrzeug für private Zwecke nicht geeignet ist und allenfalls ausnahmsweise für solche Zwecke eingesetzt wird. Aus diesem Grund ist die 1 %-Regelung auf die Nutzung solcher Fahrzeuge nicht anwendbar.
Ob ein Arbeitnehmer ein derartiges Fahrzeug für private Zwecke eingesetzt hat, ist im Einzelnen festzustellen. Dabei trifft die Feststellungslast das Finanzamt. Bei Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer spricht zwar aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist. Im Streitfall lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass A das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt hat. Gegebenenfalls müsste die Nutzung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG – d.h. marktpreisorientiert – bewertet werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07v. 18.12.2008, VI R 34/07