Leitsatz
Die 1 %-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung. Das Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger war als Gas–, Wasser– und Installateur-Meister bis Oktober 2000 bei der Firma B. (Arbeitgeber) beschäftigt. Der Arbeitgeber stellte ihm für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt habe. Da er kein Fahrtenbuch geführt hatte, berechnete es den geldwerten Vorteil pauschal nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Damit war der Steuerpflichtige nicht einverstanden und legte Einspruch ein.
Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss. Der Steuerpflichtige hat von der Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), nicht Gebrauch gemacht, so dass für die Privatnutzung die 1 %-Regelung zugrunde zu legen ist. Die 1 %-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Dabei spricht allerdings aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens.
Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Das FG ist hier davon ausgegangen, dass das behauptete Nutzungsverbot allenfalls "mündlich" ausgesprochen worden ist und insbesondere hinsichtlich seines Umfangs vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden konnte. Das FG ist aufgrund zu dem Ergebnis gelangt, dass keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Entkräftung des Anscheinsbeweises bestehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 7.11.2006, VI R 19/05.