Leitsätze (amtlich)

  1. Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verstößt auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.2. 2000, IIIR 59/98, BStBl II2000, S. 273 = INF 2000, S. 442).
  2. Die auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genügt dem Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) und ist daher in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen.
  3. Die umsatzsteuerliche Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1 %-Regelung zu ersetzen.
  4. Die pauschalierende 1 %-Regelung setzt die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen voraus, hat aber keinen Einfluss auf dessen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen.
 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er im Streitjahr 1996 nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Den privaten Nutzungsanteil seines 1990 angeschafften Gebrauchtwagens setzte er mit monatlich 1 % des Kaufpreises von 26316 DM an. Das Finanzamt ermittelte den Privatanteil dagegen auf der Grundlage des Listenpreises von 58 000 DM. Klage[1] und Revision des Klägers blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Privatnutzung des klägerischen Kfz wurde zutreffend nach der typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Das Fahrzeug gehörte im Streitjahr zu dem der selbständigen Arbeit des Klägers dienenden Vermögen. Der Kläger hatte auch kein Fahrtenbuch geführt, so dass der Umfang der Privatnutzung des Kfz nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, sondern für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen war.

Soweit der Kläger hiergegen einwendet, der Gesetzgeber verstoße mit dem Ansatz des Listenpreises für ein Neufahrzeug gegen den Gleichheitssatz, kann ihm der Senat nicht folgen[2]. Der Senat sieht keinen Verfassungsverstoß darin, dass der Gesetzgeber den Listenpreis des Fahrzeugs als Maßstab für die Berechnung der privaten Nutzung gewählt hat. Der Gleichheitssatz gebietet im Gegenteil, den Maßstab des Listenpreises beizubehalten, gleichgültig, ob das Fahrzeug nach Jahren noch von einem Ersterwerber oder einem weiteren Gebrauchtwagenkäufer genutzt wird. Insoweit erweist sich die Regelung als folgerichtig und daher auch nicht willkürlich i.S. der Rechtsprechung des BVerfG zum Gleichheitssatz. Auf eine Grundrechtsverletzung kann sich der Kläger aber auch deshalb nicht berufen, weil ihm jederzeit das Wahlrecht offen stand, den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln. Schließlich trägt der Senat auch keine Bedenken, dass die auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das JStG 1996 aufgenommene Regelung zur pauschalierenden Bemessung des Privatanteils der Kfz-Nutzung in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist und daher das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts[3] nicht verletzt.

Auch soweit der Kläger auf einen vermeintlichen Widerspruch des einkommensteuerlichen Ansatzes der Nutzungsentnahme zur Bemessung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs hingewiesen hat, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Denn ebenso wie der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für das USt-Recht grundsätzlich kein brauchbarer Maßstab ist, die gesamten Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen[4], ist umgekehrt die umsatzsteuerliche Schätzung des vom Vorsteuerabzug abhängigen Verwendungseigenverbrauchs[5] nicht geeignet, die Führung eines Fahrtenbuchs zu vermeiden oder die pauschalierende 1 %-Regelung zu ersetzen. Beide Maßnahmen sind ausdrücklich im EStG geregelt; das UStG folgt insoweit anderen Grundsätzen.

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Anwendung der 1 %-Regelung auf einen bisher dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw ebenso wenig geeignet, eine Zwangsentnahme dieses Fahrzeugs zu bewirken, wie sie umgekehrt einen Übergang zum notwendigen Betriebsvermögen rechtfertigen könnte, wenn die pauschalierende Ermittlung des privaten Anteils der Nutzung rein rechnerisch ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung ergäbe.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 1.3.2001 – IV R 27/00

[2] Vgl. BFH-Urteil vom 24.2.2000, IIIR 59/98, BStBl II2000, S. 273 = INF 2000, S. 442
[4] Vgl. BFH-Urteil vom 11.3.1999, V R 78/98, INF 1999, S. 414
[5] Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG

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