Rz. 585
Zu 1.: Unterschiedsbetrag aus der Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit Zehn- statt mit Sieben-Jahresdurchschnitt (§ 253 Abs. 6. Satz 3 HGB)
Diese Angabepflicht ergänzt die Angaben nach § 285 Nr. 24 HGB (vgl. zur Neuregelung der Abzinsung von Pensionsrückstellungen RN 368).
Zu 2.: Ergänzende Angaben (Firma, Sitz, Genossenschaftsregister und Nr. ; § 264 Abs. 1 a HGB)
Zwar ist der Ort für diese neue, durch das BilRUG eingeführte Angabe nicht im Gesetz vorgegeben, gleichwohl bietet sich der Anhang (zu Beginn bei den allgemeinen Angaben) hierfür an. Neben Firma und Sitz sind nunmehr auch das Registergericht und die Genossenschaftsregisternummer der eG anzugeben. Auch eine mögliche Liquidation oder Abwicklung ist kenntlich zu machen.
Zu 3.: Zusätzliche Angaben (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB)
Es kann grundsätzlich unterstellt werden, dass bei Beachtung aller Einzelvorschriften und der nicht kodifizierten GoB das geforderte, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der VFE-Lage im Jahresabschluss (Einblicksgebot des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) gezeigt wird. Dies soll ausdrücklich auch für Kleinstgesellschaften i. S. v. § 267 a HGB gelten, die alle für sie möglichen Befreiungen in Anspruch nehmen (vgl. zur gesetzlich kodifizierten Vermutung § 264 Abs. 2 Satz 6 HGB). Nur im Ausnahmefall (Vorliegen besonderer Umstände) kann es erforderlich sein, durch zusätzliche Anhangangaben das gewünschte Bild zu vermitteln. Anwendungsfälle können sich z. B. ergeben, wenn bei steigender Inflation die ausgewiesenen Ergebnisse wegen des Nominalwertprinzips die Ertragslage völlig verzerrt widerspiegeln (vgl. WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, F 961). Bei Kleinst-eG fordert § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB entsprechende Angaben mangels Anhang unter der Bilanz.
Rz. 586
Zu 4. bis 8.: Angaben nach § 265 HGB
Hinsichtlich der gemäß verschiedener Vorschriften in § 265 HGB erforderlichen Angaben wird auf die detaillierten Ausführungen hierzu (RN 419 ff.) verwiesen.
Rz. 587
Zu 9.: Ergebnisvortrag bei Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung (§ 268 Abs. 1 Satz 3 HGB)
Es wird auf die Erläuterungen zum Posten Bilanzgewinn/-verlust (RN 521) verwiesen.
Rz. 588–590
derzeit nicht belegt
Rz. 591
Zu 10.: Antizipative Abgrenzungsposten unter den sonstigen Vermögensgegenständen (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB)
Infrage kommen Beträge, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen. Die Abgrenzung ist schwierig. Laut ADS (§ 268 HGB RN 106) handelt es sich u. a. auch um Beträge, die bereits als realisiert anzusehen sind, aber erst nach dem Abschlussstichtag abgerechnet werden können bzw. fällig sind. Dies können z. B. Schadensersatzansprüche oder abgegrenzte Zinsen sein. Einzubeziehen sind etwa auch Vorsteueransprüche, für die zum Bilanzstichtag noch keine Rechnungen vorliegen. Eine Anhangangabe kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Beträge größeren Umfangs handelt (ca. 10 % des Bilanzpostens). In der Literatur umstritten ist, ob eine qualitative Angabe ausreichend ist oder ob eine quantitative Angabe gefordert werden muss.
Rz. 592
Zu 11.: Antizipative Abgrenzungsposten unter den Verbindlichkeiten (§ 268 Abs. 5 Satz 3 HGB)
Es gelten sinngemäß die Ausführungen zu 10. Der Ansatz von Verbindlichkeiten setzt allerdings grundsätzlich deren rechtliche Entstehung voraus (Ausnahme: faktischer Leistungszwang – Ansatz von Verbindlichkeiten, denen sich der Kaufmann aus moralischen, geschäftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann wie z. B. Kulanzleistungen ohne rechtliche Verpflichtung). Liegt keine rechtliche (oder evtl. faktische) Entstehung vor, so hat die Passivierung der Verpflichtung grundsätzlich unter den Rückstellungen zu erfolgen. Daher läuft die geforderte Anhangangabe praktisch ins Leere (ähnlich WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, F 969).
Rz. 593
Zu 12.: Disagio (§ 268 Abs. 6 HGB)
Vgl. Ausführungen zu den Geldbeschaffungskosten (RN 497 f.).
Rz. 594
Zu 13.: Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB (§ 268 Abs. 7 HGB)
Gemäß § 251 HGB sind unter der Bilanz solche Verbindlichkeiten zu vermerken, die aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen resultieren und nicht zu passivieren sind. Ferner sind Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken (zu Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen vgl. RN 190 ff.; zum Inhalt des Vermerks ausführlich auch ADS § 251 HGB RN 37 ff.; Grottel/Haußer in BeBiKo, § 251 HGB RN 4 ff. und zur Anhangangabe dies., § 268 HGB RN 51 ff.). Nach § 268 Abs. 7 HGB sind diese Haftungsverhältnisse jeweils gesondert (seit BilRUG nur noch) im Anhang anzugeben. In die Angabe sind die jeweils gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten einzubeziehen. Verpflichtungen betreffend die Altersversorung gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber assoziierten Unternehmen sind jeweils gesondert anzugeben. Kleinst-eG, die keinen Anhang aufzustellen brauchen, müsse...