Rz. 427
A. Anlagevermögen
Gemäß § 247 Abs. 2 HGB sind als Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (zur Diskussion der zeitlichen und funktionalen Dimension bezüglich der Dauerhaftigkeit vgl. z. B. Wehrheim, BB 2003, S. 2508 f. m. w. N.). Diese Definition ist gleichzeitig die Negativabgrenzung für einen Ausweis im UV.
Abgrenzungsprobleme ergeben sich für Wohnungsbaugenossenschaften regelmäßig bei der Frage der Zurechnung von VG zum (Sach-)AV oder zum UV. Typische Abgrenzungen bei Wohnungsbaugenossenschaften sind z. B. die Grundstücke mit Wohnbauten, die dauerhaft vermietet werden (AV), vs. die zum Verkauf bestimmten Grundstücke (UV). Zur Abgrenzung zwischen AV und UV vgl. ausführlich Schubert/F. Huber in BeBiKo, § 247 HGB RN 350 ff.
Rz. 428
Bei Wohnungsbaugenossenschaften treten folgende Abgrenzungsprobleme häufig auf:
Verkauf von umgewandelten Eigentumswohnungen, die zum AV gehörten:
Die Umwandlung der Wohnungen, die bislang der Vermietung dienten, in Eigentumswohnungen stellt, auch wenn ein sofortiger Verkauf vorgesehen ist, zunächst noch keine Änderung der Nutzung des Vermögens dar. Die Wohnungen gehören auch weiterhin zum AV. Gleiches gilt – sofern einzelne Wohnungen bereits verkauft sind – für die umgewandelten, aber noch nicht verkauften Wohnungen, wenn diese entsprechend ihrer Ursprungsbestimmung weiterhin genutzt werden (langfristige Vermietung). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass häufig ein vollständiger Verkauf aller Wohnungen einer umgewandelten Wohnanlage nicht gelingt und später eine erneute Umgliederung (dann vom UV in das AV) notwendig wäre (vgl. auch Schubert/F. Huber in BeBiKo, § 247 HGB RN 360).
Ein Wechsel der Vermögensart vom AV in das UV (Umwidmung) ist allerdings dann denkbar, wenn neben der Verkaufsabsicht auch eine Aufgabe der bisherigen Nutzung (z. B. Entmietung wegen Modernisierung) einhergeht und eine zukünftige Vermietung nicht mehr vorgesehen ist.
Rz. 429
Vermietung von zum Verkauf vorgesehenen Bauten des UV:
Werden Bauten errichtet oder erworben, die zum Verkauf vorgesehen sind, so sind diese im UV auszuweisen. Dies ist unstrittig, soweit die Verkaufsabsicht nicht aufgegeben und die Bauten nicht einer anderen – dauerhaften – Nutzung (z. B. Vermietung, Verpachtung) zugeführt werden. Sofern aber die Bauten, weil derzeit unverkäuflich, vermietet werden, ist eine Umgliederung vom UV in das AV dann denkbar, wenn es sich um eine längerfristige Vermietung (mindestens vier Jahre) handelt und ein Verkauf des Vermögensgegenstandes vor diesem Zeitpunkt nicht angestrebt wird.
Wird die Verkaufsabsicht endgültig aufgegeben, so ist, unabhängig von der Dauer eines möglicherweise geschlossenen Mietvertrages, eine Umgliederung vom UV in das AV zwingend notwendig (vgl. auch Schubert/F. Huber in BeBiKo, § 247 HGB RN 360 f.)
Rz. 430
Ausleihungen:
Sofern Ausleihungen dauerhaft gewährt werden (dauerhaft i. S. d. § 247 Abs. 2 HGB), sind diese im AV auszuweisen.
Eine Bestimmung der notwendigen Laufzeit der Ausleihung für die Qualifizierung als AV wurde im HGB nicht vorgenommen. Allgemein wird davon ausgegangen (vgl. Schubert/F. Huber in BeBiKo, § 247 HGB RN 357), dass es sich bis zu einer Frist von einem Jahr stets um UV, bei mehr als vier Jahren um AV handelt. Bei einer Ausleihung mit einer Laufzeit von mehr als einem und weniger als vier Jahren kommt es auf die subjektive Absicht der bilanzierenden eG an. Nur auf die subjektive Absicht des Bilanzierenden kommt es dagegen bei Anteilen, z. B. bei Beteiligungen oder Wertpapieren, an. Für Anteile kann es grds. keine vereinbarte Laufzeit geben, so dass dieses Abgrenzungskriterium entfällt. Hierin liegt insgesamt ein gewisses bilanzpolitisches Gestaltungspotential (Bilanzrelationen). Allerdings ist der Stetigkeitsgrundsatz zu beachten (§ 265 Abs. 1 HGB; s. RN 419)
Rz. 431
Eine besondere Brisanz für die Frage der Zuordnung von finanziellen VG und Finanzinstrumenten zum AV oder zum UV ergab sich vor einiger Zeit aufgrund der damaligen Finanzmarktkrise. Die Bilanzierung solcher VG im UV brachte und bringt aufgrund der Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip (Ansatz gesunkener Marktpreise auch bei nur vorübergehender Wertminderung – ›Fair Value‹) erhebliche – in diesem Fall ungewollte – Verschiebungen in der Bilanz. Zur damaligen Reaktion hierauf national und international vgl. die Ausführungen und Nachweise in der Vorauflage, RN 445 f.
Rz. 432
derzeit nicht belegt
Rz. 433
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
Wird Software von der eG selbst entwickelt (Eigenprogrammierung bestimmter Software, Herstellungsrisiko liegt bei der eG), so darf sie als gesonderter Aktivposten bilanziert werden (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Das Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV sowie der entsprechende Posten wurden durch das BilMoG in das HGB eingeführt. Im Falle der Wahlrechtsausübung dürfen ...