Leitsatz

  1. Wird der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.) mit der Steuererklärung des Abzugsjahrs geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird.
  2. Das Nachweiserfordernis des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. ist in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden. Bereits eingereichte Unterlagen können noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren vervollständigt werden.
 

Sachverhalt

Eine GmbH legte die Steuererklärungen für das Streitjahr 2008 erst im Einspruchsverfahren vor. Ihr Jahresabschluss wies Ansparabschreibungen aus, die laut Kontenblatt mit "wagen 1" bis "wagen 6" und jeweils dem Buchungstext "25 % wagen 1" etc. bezeichnet waren. In der KSt-Erklärung war kein Investitionsabzugsbetrag eingetragen. Das Finanzamt wies die GmbH auf den neuen Investitionsabzugsbetrag hin. Die GmbH äußerte sich dazu nicht; der Abzug wurde versagt. Erst im Klageverfahren listete die GmbH die Anschaffungen auf, legte Rechnungen aus 2009 über 6 Kfz vor und reichte eine berichtigte KSt-Erklärung ein.

 

Entscheidung

Der Investitionsabzugsbetrag war zu gewähren, obwohl die GmbH irrtümlich eine nicht mehr maßgebliche Rechtslage berücksichtigt hatte; sie hat ausreichend dargelegt, dass aus Sicht des Bilanzstichtags künftige Investitionen geplant waren.

 

Kommentar

Praxishinweis

Der Steuerpflichtige muss im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugs beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut im Investitionszeitraum anzuschaffen. Ob die Investitionsabsicht zum Ende des Wirtschaftsjahrs als maßgebendem Stichtag bestanden hat, lässt sich nur durch eine Prognose der Investitionstätigkeit beurteilen. Dazu konstatiert der BFH:

Maßgebender Zeitpunkt für die Dokumentation der Investitionsabsicht ist zunächst der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung des Wirtschaftsjahrs des Abzugs. Ob die Erklärung zeitgerecht abgegeben wird, ist nicht maßgeblich. Es genügt im Einzelfall eine Steuererklärung, die erst im Einspruchsverfahren gegen eine Schätzung abgegeben wird.

Davon zu unterscheiden ist die Kundgabe einer nachträglichen Investitionsabsicht: Bei der Investitionsprognose hat sie nur dann Bedeutung, wenn sie noch Teil der (ursprünglichen) Investitionsentscheidung, also tatsächlich noch auf eine "künftige" Investition gerichtet ist. Dies betrifft regelmäßig Anträge, die außerhalb der Steuererklärung gestellt werden, aber noch den notwendigen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investitionsabsicht und betreffendem Wirtschaftsjahr dokumentieren.

Die Art der Dokumentation ist mangels gesetzlicher Vorgaben irrelevant. Eine Zusammenstellung verschiedener Unterlagen reicht im Einzelfall aus. Unzulängliche Unterlagen können im Rechtsbehelfsverfahren nachgebessert werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 08.06.2011, I R 90/10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?