Das steht im Urteil

Eine Abendveranstaltung, die nur Führungskräften vorbehalten ist, stellt keine "Betriebsveranstaltung" i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dar und kann daher nicht mit einem festen Steuersatz pauschaliert besteuert werden.

 

Der Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine partnerschaftlich organisierte international tätige Beratungsgesellschaft (A), die in den Jahren 1997 bis 2001 Fachtagungen für die angestellten Führungskräfte durchführte. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. A war der Meinung, dass es sich hierbei um steuerbegünstigte Betriebsveranstaltungen gehandelt hat und die den Teilnehmern der Veranstaltungen zugeflossenen "geldwerten Vorteile" pauschal mit einem Steuersatz von 25 % zu versteuern sind (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, die Abendveranstaltungen seien keine "Betriebsveranstaltungen" in dem genannten Sinne; eine pauschale Besteuerung der geldwerten Vorteile mit einem Steuersatz von 25 % scheide daher aus. Stattdessen ermittelte das Finanzamt die Lohnsteuer mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz und forderte die Lohnsteuer insoweit nach.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH teilt die Auffassung des Finanzamts. Als "Betriebsveranstaltungen" betrachtet er "Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter", die darauf abzielen, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Sie liegen regelmäßig im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führen nicht zu Arbeitslohn. Werden allerdings den teilnehmenden Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet, dass nicht mehr von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen werden kann, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) vor. Bei Überschreiten einer gewissen Freigrenze (im Streitfall 200 DM) sind die Zuwendungen des Arbeitgebers deshalb in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu beurteilen. – Im Streitfall hatten die Zuwendungen der A anlässlich der Abendveranstaltungen die Freigrenze erheblich überschritten. Die – nur auf Betriebsveranstaltungen anwendbare – pauschalierende Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG konnte deshalb nicht angewendet werden.

Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dient der Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % ist darauf angelegt, eine einfache und sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Belegschaft im Ganzen – unter Einbeziehung aller Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Lohngruppen – anfallen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % bildet insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Geht es dagegen um Veranstaltungen, die lediglich Führungskräften vorbehalten sind, so kann der Vorteil aus der Teilnahme mit der Anwendung des typisierenden Durchschnittssteuersatzes nicht realitätsgerecht erfasst und besteuert werden. Die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % anstelle des – materiell-rechtlich an die individuelle Lohnsteuer der Arbeitnehmer anknüpfenden – variablen Nettosteuersatzes (§ 40 Abs. 1 EStG) verfehlte in diesem Fall das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit.

 

Link zur Entscheidung

v. 15.1.2009, VI R 22/06BFH, Urteil vom 15.01.2009, VI R 22/06BFH, Urteil

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