Leitsatz

Die Rechtsnachfolgerin eines Betriebs der ehemaligen DDR hatte auf dem Grundstück einer Erbengemeinschaft Gebäude errichtet (ohne gesondertes Gebäude-Grundbuch nach damaligem DDR-Recht). Sie beantragte Feststellung selbstständigen Gebäudeeigentums sowie Bodenneuordnung. Nach Veräußerung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft erhielt sie von dieser vereinbarungsgemäß einen Abfindungsbetrag von 575.000 DM "für den Verzicht auf eventuelle Nutzungs- und Eigentumsrechte". Diesen erfasste das Finanzamt als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung. Der BFH ließ eine von der Rechtsnachfolgerin angestrebte Revision nicht zu. Denn nach den Feststellungen des FG wurde die Abfindungszahlung für die Aufgabe einer unsicheren Rechtsposition bei ungeklärter Eigentumslage gezahlt und nicht für eine Grundstücksübertragung, für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG in Betracht gekommen wäre. Die aufgeworfene Frage, ob "ein entgeltlicher Verzicht gem. Art. 233§ 4 EGBGB nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei ist", war somit – ohne Übertragung von Grundstückseigentum – nicht als grundsätzlich bedeutsam klärbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 28.8.2008, V B 72/07, BFH/NV 2008 S. 1898

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