Leitsatz

Hersteller einer Ware nach § 8 Abs. 3 EStG kann derjenige sein, der den Gegenstand selbst produziert, der ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder der damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt.

 

Sachverhalt

Alleingesellschafterin der R-GmbH ist die P-GmbH. Zwischen den Gesellschaften besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Die R-GmbH GmbH hat in den Jahren 1996 und 1997 im Rahmen eines Personalverkaufs an ihre Arbeitnehmer Produkte verbundener Unternehmen verbilligt abgegeben und bei der Versteuerung der geldwerten Vorteile den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG berücksichtigt. Das Finanzamt hielt § 8 Abs. 3 EStG für nicht anwendbar, weil die GmbH die im Personalverkauf angebotenen Produkte weder herstellte noch vertrieb. Das FG wies die Klage der GmbH ab.

Der BFH hält die Revision der GmbH für begründet. Er hat das Urteil des FG aufgehoben. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG gilt ausschließlich für solche Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt. Für Vorteile von Dritten greift die Steuerbegünstigung dagegen selbst dann nicht, wenn die Dritten – wie z.B. konzernzugehörige Unternehmen – dem Arbeitgeber nahe stehen.

Des Weiteren gilt die Vergünstigung des § 8 Abs. 3 EStG nur für Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, liefert oder erbringt. Der Arbeitgeber stellt die Ware i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG allerdings nicht nur her, wenn er den Gegenstand selbst produziert oder wenn er ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt, sondern auch, wenn er damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt.

Entscheidend ist, dass dem Arbeitgeber der Herstellungsprozess zugerechnet werden kann. Danach reicht nicht jede beliebige Beteiligung am Herstellungsprozess aus. Der Beitrag am Herstellungsprozess muss vielmehr derart gewichtig sein, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt erscheint. Anhand dieser Rechtsmaßstäbe war die R-GmbH Herstellerin der von ihren Arbeitnehmern bei der P-GmbH erworbenen und vertriebenen Produkte. Denn die R-GmbH ließ die Waren nach ihren Vorgaben und Plänen produzieren. Sie war für Produktionsplanung, Materialbeschaffung und Logistik zuständig.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 1.10.2009, VI R 22/07.

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