Leitsatz

  1. Bei der Benutzung eines Fahrzeugs als Arbeitsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geht die Nr. 4 des § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG der Nr. 6 dieser Vorschrift vor.
  2. Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten.
 

Sachverhalt

Arbeitnehmer K war im Außendienst tätig. Er leaste ein Kfz und leistete am 27.12.2004 eine Sonderzahlung von 23.000 EUR; hinzu kamen laufende Leasingraten. Das Kfz wurde am 2.1.2005 geliefert. K machte in der Einkommensteuererklärung 2004 den auf die Auswärtstätigkeit und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach den Verhältnissen des Jahrs 2004 entfallenden Teil der Sonderzahlung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte nur den auf die Auswärtstätigkeit entfallenden Teil. Die Klage blieb erfolglos, der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück.

 

Entscheidung

Die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten richtet sich nach der beabsichtigten zukünftigen beruflichen Nutzung, ohne dass dem die Abschnittsbesteuerung entgegensteht.

Sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – damit auch Leasingsonderzahlungen – sind durch die Entfernungspauschale abgegolten. Dagegen ist der Abzug der Leasingsonderzahlung bei den auf die Auswärtstätigkeit entfallenden Kfz-Kosten grundsätzlich zulässig. Allerdings darf dieser Aufwand nicht doppelt berücksichtigt werden. Das wäre möglich, wenn die Sonderzahlung im Streitjahr 2004 für die Auswärtstätigkeit anteilig berücksichtigt wird und die Kfz-Kosten in den folgenden Veranlagungszeiträumen nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten nochmals abgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung gelten die Kilometersätze sämtliche mit dem Betrieb des Kfz verbundenen Aufwendungen ab, damit auch eine Leasingsonderzahlung.

Leasingsonderzahlungen sind nur dann abziehbare Werbungskosten, wenn sie keine Anschaffungskosten sind. Bei Anschaffungskosten ist der Abzug einer Abschreibung in 2004 ausgeschlossen, weil das Kfz erst ab 2005 genutzt wurde.

 

Hinweis

Anhand dieser Grundsätze muss das FG weitere Feststellungen treffen und erneut entscheiden: Beabsichtigt K während der Laufzeit des Leasingvertrags (2005–2007) die Kfz-Kosten nach pauschalen Kilometersätzen geltend zu machen? Dafür sind nicht die Verhältnissein 2004, sondern ist die Behandlung der Kfz-Kosten in den Einkommensteuererklärungen 2005–2007 entscheidend. Sind die Kosten nach pauschalen Kilometersätzen bemessen, scheidet ein Abzug der Leasingsonderzahlung insgesamt aus. Werden die Kosten dagegen in tatsächlicher Höhe geltend gemacht, kommt bezogen auf diesen Zeitraum ein anteiliger sofortiger Abzug der Sonderzahlung schon in 2004 in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 15.04.2010, VI R 20/08.

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