Leitsatz

Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst wird.

 

Problematik

Im Urteilsfall stellte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den dieser auch für private Fahrten nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung wurde nach der sog. 1-%-Regelung versteuert. Daneben zahlte die Firma u.a. die Kosten für den auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Euro-Schutzbrief sowie für Autobahnvignetten und Mautgebühren für mit dem Dienstwagen privat zurückgelegte Strecken, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt versteuerte die insoweit übernommenen Aufwendungen neben der 1-%-Regelung zusätzlich als geldwerten Vorteil. Der Arbeitnehmer vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Straßenbenutzungsgebühren und die Aufwendungen für den ADAC-Schutzbrief – wie auch Treibstoff- und Reparaturkosten – durch die pauschale Nutzungswertbesteuerung abgegolten seien.

 

Entscheidung des BFH

Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen hatte vorgetragen, Gegenstand der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung wie auch Grundlage der individuellen Nutzungswertermittlung nach der sog. "Fahrtenbuchmethode" seien die Gesamtkosten des Fahrzeugs. Unter diesen Begriff fielen diejenigen Kostenarten, die auch im pauschalen Kilometersatz bei Reisekosten berücksichtigt seien. Dieser Sichtweise schloss sich der BFH an. Nach seiner Auffassung regeln beide Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem lohnsteuerlichen Wertansatz erfasst und abgegolten werden.

 

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH zugunsten einheitlicher Bewertungsgrundsätze bei der Firmenwagenbesteuerung erscheint unmittelbar einsichtig, da sowohl die 1-%-Regelung als auch die sog. "Fahrtenbuchmethode" lediglich unterschiedliche Wege zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Firmenwagennutzung beinhalten.

Mit der 1-%-Regelung abgegolten sind daher die Betriebsstoffkosten, die Wartungs- und Reparaturkosten, die Garagenmiete am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen für Abnutzung, die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen sowie Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen.

Park- und Straßenbenutzungsgebühren sowie Aufwendungen für den Transport des Fahrzeugs (Autoreisezug, Fähre) gehören demgegenüber nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs, da für diese Aufwendungen nicht die Benutzung des Kraftfahrzeugs ursächlich ist, sondern die Inanspruchnahme besonderer Leistungen, die mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs selbst nur mittelbar zusammenhängen. Sie sind folglich – ebenso wie die Kosten des ADAC-Euro-Schutzbriefs – auch nicht mit der 1-%-Regelung abgegolten. Darüber hinaus sind sie auch nicht in die Ermittlung der Gesamtkosten bei der "Fahrtenbuchmethode" einzubeziehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 14.9.2005, VI R 37/03, DB 2005 S. 2612

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