Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Das BMF wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt des Verfahrens aufgefordert, um zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 12 EStG im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Amtsausstattung und der Kostenpauschale für Abgeordnete Stellung zu nehmen.
Sachverhalt
Der BFH hat seine Beitrittsaufforderung mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet, die gegen die gesetzlich bestimmte Steuerfreiheit der Kostenpauschale für Abgeordnete erhoben werden.
Zahle der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Zulagen oder Zuschläge für Zwecke der allgemeinen Lebensführung oder der Repräsentation, unterlägen diese Erwerbseinnahmen als Bestandteile des Arbeitnehmerlohns der Einkommensteuer. Demgegenüber enthalte § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG die unwiderlegbare Vermutung, dass die nach dieser Vorschrift festgesetzten Aufwandsentschädigungen bereits dann als steuerfrei gelten, wenn die formalen Voraussetzungen der Festsetzung eingehalten wurden. Die Vorschrift schließe die finanzbehördliche Kontrolle aus.
Nach Auffassung des BFH bliebe die Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen nur dann eine unbedenkliche vereinfachende Verrechnung von Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen, wenn der Tatbestand der "Aufwandsentschädigung" sicherstellte, dass von der Steuerfreiheit nur Bezüge zum Ausgleich von steuerlich abziehbaren Erwerbsaufwendungen erfasst würden. Dies sei jedoch nicht gewährleistet, weil der Tatbestand des "Aufwands" absetzbare und nicht absetzbare Vermögensabflüsse umfasse. Er umschließe in der praktischen Handhabung Werbungskosten, Auslagenersatz und Kosten der persönlichen Lebensführung. Dies gelte insbesondere für Repräsentationsaufwendungen.
Hinweis
Nach der Rechtsprechung des BVerfG muss der Tatbestand der "Aufwandsentschädigung" sicherstellen, dass von der Steuerfreiheit nur Bezüge zum Ausgleich von steuerlich absetzbaren Erwerbsaufwendungen erfasst werden. Hinzu kommt, dass die Bezieher steuerfreier Aufwandsentschädigungen dem Finanzamt einen entsprechenden Erwerbsaufwand nicht nachzuweisen brauchen, sondern abziehbare Aufwendungen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR übersteigen, zusätzlich neben der steuerfreien Aufwandsentschädigung absetzen können.
Vor diesem Hintergrund hat der BFH das BMF gebeten, zu einer Reihe von Fragen Stellung zu nehmen, die erkennen lassen, dass der BFH die Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschale eher kritisch sieht. Interessant erscheint insbesondere, ob dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, seinen Ausschluss von einer gesetzlichen Steuervergünstigung verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang könnte laut BFH durchaus von Bedeutung sein, dass die von der Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschale begünstigte Gruppe der Parlamentarier als Gesetzgeber diese Begünstigung selbst für sich geschaffen hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 21.9.2006, VI R 81/04.