Leitsatz

Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen sind regelmäßig keine Werbungskosten.

 

Sachverhalt

Ein im Streitjahr 200123-jähriger Steuerpflichtiger hatte von September 1996 bis Februar 2000 eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker durchlaufen und anschließend bis Anfang August im erlernten Beruf gearbeitet. Danach nahm er am Vollzeitunterricht einer Fachoberschule Technik teil, die er im Juni 2002 mit dem Fachabitur abschloss. Anschließend begann er ein auf zehn Semester angelegtes internationales Studium im Fachbereich Elektrotechnik an einer Hochschule. Das Finanzamt lehnte es ab, die Kosten des Fachoberschulbesuchs in Höhe von 7566 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen, erkannte aber Sonderausgaben in Höhe von 1800 DM an. Die wegen der Differenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision zurück.

 

Entscheidung

Aufwendungen in Verbindung mit der Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten sind nach der neueren Rechtsprechung Werbungskosten, wenn sie erwerbsbezogen sind, also konkret auf eine Berufstätigkeit vorbereiten. An der erforderlichen Berufsbezogenheit fehlt es beim Besuch allgemeinbildender Schulen, zu denen auch Fachoberschulen zählen. Deswegen war hier der Abzug von Werbungskosten ungeachtet der Tatsache zu versagen, dass das angestrebte Abitur die Voraussetzung für die Aufnahme des Hochschulstudiums war.

 

Praxishinweis

Der BFH nimmt die Abgrenzung zwischen Allgemein- und Berufsbildung typisierend vor und vernachlässigt dabei, dass im Streitfall dem Fachoberschulbesuch bereits eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen war und dass der Besuch der Aufnahme eines ebenfalls einschlägigen Hochschulstudiums diente, wobei bei letzterem die Erwerbsbezogenheit (damals noch) zu bejahen gewesen wäre. Diese starke Typisierung dient der Gleichbehandlung und der leichteren Handhabbarkeit. Für Zeiträume nach 2003 ist der neuen Rechtsprechung ohnehin dadurch der Boden entzogen worden, dass § 12 Nr. 5 EStG Ausbildungskosten den Sonderausgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG und nicht den Werbungskosten zuweist, wenn es sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder um ein Erststudium handelt, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Nachdem im Streitfall dem Fachoberschulbesuch eine abgeschlossene Erstausbildung bereits vorausgegangen war und dieser selbst kein Erststudium darstellte, hätte man bei weniger typisierender Betrachtung auch zum Werbungskostenabzug kommen können. Allerdings hätte nach neuem Recht das Studium selbst dem Lebensführungsbereich und nicht der Erwerbssphäre zugeordnet werden müssen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 22.6.2006, VI R 5/04

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