Leitsatz
- Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.
- Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn sie an die Privatwohnung unmittelbar angrenzt.
- Nutzt ein Steuerpflichtiger, der in einem Mehrfamilienhaus wohnt, eine zusätzliche Wohnung als Arbeitszimmer, so fällt diese jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn sie der Privatwohnung auf derselben Etage unmittelbar gegenüber liegt.
- Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein "häusliches" Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Sachverhalte
Im Fall VI R 160/99 bewohnte eine Dipl.-Wirtschaftsingenieurin und Steuerassistentin seit 1994 im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses eine Drei-Zimmer-Wohnung. Zu dieser gehörte ein Abstellraum im Keller. Im Streitjahr 1997 mietete sie im selben Haus von einem anderen Vermieter zwei weitere zusammenhängende Kellerräume, die sie als Arbeitszimmer zur Vor- und Nachbereitung ihrer nichtselbständigen Tätigkeit und zur Fortbildung ca. 15 Stunden wöchentlich nutzte. Dort befanden sich drei Regale, Schreibtisch, Bürostuhl sowie PC nebst Drucker. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen (1 951 DM) nicht zum Abzug zu, da beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Dagegen gab das FG der Klage mit der Begründung statt, die Abzugsbeschränkung greife nicht ein, weil die Kellerräume kein "häusliches"Arbeitszimmer seien. Der BFH wies die Revision zurück.
Der Fall VI R 124/01 betrifft einen im Außendienst als Vertriebsleiter beschäftigten Arbeitnehmer, der im Streitjahr 1998 an 205 Tagen ein- oder mehrtägige Dienstreisen vornahm und nach eigenen Angaben an 31 weiteren Werktagen sowie an 96 Wochenendtagen im eigenen Büro arbeitete. Dabei handelt es sich um ein 34 qm großes Appartement mit Kochnische, Diele und Bad, das sich wie die Familienwohnung im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten befindet. Beide Wohnungen wurden mit einheitlichem Vertrag gemietet und sind nur über den Flur des Treppenhauses erreichbar. Das Finanzamt erkannte von den Aufwendungen für das Arbeitszimmer (6 023 DM) lediglich 2 400 DM an. Das wurde auch vom FG und vom BFH bestätigt.
Der Fall VI R 125/01 betrifft Eheleute, die im Streitjahr 1996 mit ihren drei Kindern in einem Mehrfamilienhaus eine Fünf- Zimmer-Mietwohnung nutzten. Außerdem mieteten sie eine unmittelbar gegenüberliegende Wohnung mit zwei Zimmern an, die ausschließlich zu Erwerbszwecken genutzt wurde. Die Kosten eines dieser Zimmer hat das Finanzamt antragsgemäß anerkannt. Dort verwaltete die Ehefrau, die sonst nicht berufstätig war, das nicht unbedeutende Familienvermögen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen). Für das andere Zimmer, das der Ehemann als Gymnasiallehrer nutzte, machten die Ehegatten Aufwendungen in Höhe von 9 217 DM geltend. Hiervon berücksichtigte das Finanzamt nur 2 400 DM. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Auf die Revision hob der BFH das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.
Im Fall VI R 156/01 machte ein angestellter Handelsvertreter ohne Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber im Streitjahr 1996 Bürokosten in Höhe von 31 995 DM geltend, die das Finanzamt lediglich mit 2 400 DM berücksichtigte. Der Handelsvertreter nutzte im Einfamilienhaus das Erdgeschoss (146 qm) mit seiner Ehefrau zu Wohnzwecken und das Dachgeschoss (110 qm) mit vier Schreibtischen, Aktenschränken und drei Computer-Arbeitsplätzen als Büro. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab. Auch die Revision blieb ohne Erfolg.
Entscheidungen
In allen vier Fällen ging es um die Frage, ob das jeweilige Arbeitszimmer noch ein "häusliches" ist, weil nur für dieses die Abzugsbeschränkung auf 2 400 DM (bzw. im Fall VI R 160/99 der Abzugsausschluss) gilt. Da das Gesetz den Begriff der Häuslichkeit nicht näher bestimmt, hat die Rechtsprechung aus dem Wortsinn "häuslich" und dem Zweck der Abzugsbeschränkung als Missbrauchsabwehr auf die Verbindung mit der Privatwohnung abgestellt. Die Einbindung in die häusliche Sphäre ist danach regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitsraum selbst zur Wohnung gehört, was auch für Zubehörräume (Abstell-, Kellerund Speicherräume) gilt. Räume im selbstgenutzten Einfamilienhaus werden dabei immer als häuslich angesehen. Deswegen spielte im Fall VI R 156/01 die vom Kläger hervorgehobene räumliche Trennung von Büro und Wohnbereich keine Rolle. Bei anderen Räumen, die nicht selbst zur Wohnung gehören, ist die räumliche Nähe zur Wohnung Indiz für die Einbeziehung in die häusliche...