Leitsätze (amtlich)

  1. Ein mit einem Pachtvertrag gekoppelter Bewirtschaftungsvertrag vermittelt dem Verpächter (Eigentümer und Winzer) nur dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die Lieferung des produzierten Weins an den Pächter und die dafür gewährte Vergütung nach den Gesamtumständen des Falles auf einen verdeckten Kaufvertrag und nicht auf einen Dienstleistungsvertrag schließen lassen.
  2. Erzielt eine Weinbau betreibende Personengesellschaft aufgrund eines Dienstleistungsvertrags gewerbliche Einkünfte, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt ihre Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zugrunde liegende Abfärbetheorie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine KG, ist Rechtsnachfolgerin der Weinkellerei H. Sie verwaltet und betreibt das Weingut A in B. Die Weinkellerei H hatte 1973 ca. 18 ha ihrer Weinberge der Sektkellerei C in D (Pächterin) verpachtet und mit ihr zugleich einen "Bewirtschaftungsvertrag" geschlossen, dessen Laufzeit von zehn Jahren der des Pachtvertrags entsprach. Ziel dieser Vertragsgestaltung war es, seitens der Pächterin - ohne die Weinberge selbst bearbeiten zu müssen - weinrechtlichen Bestimmungen zu genügen. Laut Pachtvertrag stand der Pächterin der gesamte Ernteertrag aus den Pachtflächen zu und sie trug "alle Risiken, die mit dem Ernteertrag verbunden sind". Im Übrigen sah der mit einer stillschweigenden Verlängerungsklausel versehene Pachtvertrag vor, dass der Pachtzins eine Verzinsung des im Pachtgegenstand und im anteiligen Gebäudevermögen gebundenen Kapitals der H von jährlich 2% und einen Ersatz der Abschreibungen auf die Rebanlagen der verpachteten Weinberge von jährlich 4,5 % einschließe. Danach betrug die Jahrespacht 66 000 DM Kapitalverzinsung

und 27 000 DM Kostenersatz für Abschreibungen auf Rebanlagen. Der Vertrag sah eine Wertsicherungsklausel vor, wonach die "mittelfristige Tendenz der Weinpreise, die Entwicklung der Grund-und Bodenpreise für vergleichbare Rebflächen sowie die Rentabilität des Weingeschäftes aus den verpachteten Rebflächen" eine Anpassung rechtfertigen sollten. Nach dem Pachtvertrag hatte die H ferner Nachpflanzungen in den verpachteten Rebflächen sowie Rodungen und Neuanlagen vorzunehmen. Der Pachtvertrag enthielt bereits die Verpflichtung der H, die Bewirtschaftung der verpachteten Flächen nach Weisung der Pächterin zu gewährleisten. Hierüber wurde dann zusätzlich der Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen, der für die Bewirtschaftungstätigkeit der H einen Ersatz der auf die bewirtschafteten Flächen entfallenden Kosten nach dem Verhältnis der im Ertrag stehenden Rebflächen vorsah und im Bereich der Kellerwirtschaft eine "Leistungsverrechnung" nach bestimmten Verrechnungssätzen festlegte. Der Bewirtschaftungsvertrag sah ferner ein Weisungsrecht der Pächterin vor und bestimmte in einer ergänzenden Protokollnotiz, dass H die "Garantie für einwandfreie Beschaffenheit und Haltbarkeit der Vertragsweine" zu übernehmen habe. H und später auch die Klägerin erklärten die Einkünfte aus dem Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag ebenso wie ihre Einkünfte aus den selbst bewirtschafteten, nicht verpachteten Flächen von weiteren 20 ha als solche aus Land- und Forstwirtschaft. Das Finanzamt sah dagegen die Bewirtschaftungstätigkeit der Klägerin als gewerblich an. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt[1]. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen auch die Einkünfte aus Weinbau, der die Herstellung von Trauben durch Bodenbewirtschaftung zum Gegenstand hat. Zu dieser Form der Urproduktion zählt auch die Verarbeitung der Trauben zu Wein. Der diese Tätigkeit abschließende Verkauf der Produktion ist dann landwirtschaftliches Hilfsgeschäft und nicht gewerblicher Handel. Erbringt der Winzer diese Arbeiten jedoch aufgrund eines mit einem anderen Landwirt geschlossenen Dienstleistungsvertrags, so kann insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, die bei einer Personengesellschaft zu einer Umqualifizierung aller ihrer Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb führt. Zutreffend hat das FG entschieden, dass die Vereinfachungsregelung in Abschn. 135 Abs. 6 EStR 1987 im Streitfall schon deshalb keine (unmittelbare) Anwendung findet, weil die Dienstleistungen - sollten solche vorliegen - gegenüber einem gewerblichen Unternehmen, der Sektkellerei der Pächterin, erbracht worden sind, und dass aber auch eine analoge Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ausscheidet.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts hängt die Entscheidung, ob gewerbliche oder landwirtschaftliche Einkünfte erzielt wurden, nicht von der Frage ab, wer das Risiko der Urproduktion getragen hat. Der Senat kann dem FG allerdings nicht darin folgen, dass bereits die beabsichtigte Einheit von Pacht- und Bewirtschaftungsvertrag, ihr weinrechtlicher Hintergrund und die in beiden Verträgen ge...

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