Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische wirtschaftliche Tätigkeit setzt gegenüber einer privaten Sammlertätigkeit (hier: beim Aufbau einer Fahrzeugsammlung und ihrer museumsartigen Einlagerung in einer Tiefgarage) voraus, dass sich der Sammler bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält.
Sachverhalt
Im Urteilsfall war streitig, ob einer 1986 gegründeten GmbH der Vorsteuerabzug für die Anschaffung von 126 Fahrzeugen (einige Oldtimer und überwiegend hochwertige Neufahrzeuge) zusteht. Nach dem Gesellschaftszweck der GmbH sollten die Fahrzeuge nach einer Einlagerung von 20 bis 30 Jahren mit erhoffter Wertsteigerung verkauft werden. Die Fahrzeuge wurden in einer eigens angemieteten Tiefgarage museumsartig eingelagert, schließlich aber ab 1992 bei einem Buchwert von ca. 7,4 Mio. DM mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. DM verkauft. Das Finanzamt versagte die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den Unterhaltungskosten von ca. 3,5 Mio. DM. Der Klage gab das Hessische FG statt, da es sich um eine (wenn auch hochspekulative und nur aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes des Mehrheitsgesellschafters mögliche) wirtschaftliche Tätigkeit handle.
Dagegen beurteilte der BFH den Erwerb der Oldtimer und Neufahrzeuge als nichtunternehmerisch und versagte den Vorsteuerabzug. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Eingangsleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen werden. Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird.
Entscheidend ist daher, ob nach der Verkehrsanschauung eine wirtschaftliche Tätigkeit oder eine private Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung vorliegt. Auch einem Briefmarken- oder Münzsammler kommt es auf eine langfristige Wertsteigerung an. Eine unternehmerische Betätigung liegt bei der Veräußerung einer Sammlung nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige auch bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält und nachhaltig An- und Verkäufe tätigt (vgl. hierzu BFH-Urteile v. 29.6.1987, X R 23/82 und v. 16.7.1987, X R 48/82). Im Streitfall hat die GmbH sich weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge "wie ein Händler", sondern wie ein privater Sammler verhalten.
Hinweis
In derartigen Fällen sollte der "Sammler" daher zur Wahrung des Vorsteuerabzugs immer wieder Verkäufe und möglichst auch Ankäufe der "Sammlungsstücke" tätigen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 27.1.2011, V R 21/09.