Leitsatz
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische wirtschaftliche Tätigkeit setzt gegenüber einer privaten Sammlertätigkeit (hier: Aufbau einer Fahrzeugsammlung und ihrer museumsartigen Einlagerung in einer Tiefgarage) voraus, dass sich der Sammler bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält (Bestätigung der BFH-Urteile v. 29.6.1987, X R 23/82, BStBl II 1987 S. 744, und v. 16.7.1987, X R 48/82, BStBl II 1987, 752).
Sachverhalt
Eine 1986 zwecks "Ankauf von klassischen Fahrzeugen aller Art, deren Einlagerung zum Zweck der Wertsteigerung und deren Weiterverkauf nach einem Zeitraum von 20 bis 30 Jahren" gegründete GmbH erwarb 126 Fahrzeuge, die museumsartig in einer Tiefgarage aufgestellt waren.
Die GmbH begehrte vergeblich den Vorsteuerabzug.
Das FG gab der Klage statt.
Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg. Es fehlten schon Anhaltspunkte für eine werbende Tätigkeit der GmbH; eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen durch den Verkauf von neuen Kfz nach einer Einlagerung von 20 bis 30 Jahren ist schwer zu vermitteln. Ähnliches gilt für eine beabsichtigte nachhaltige Untätigkeit beim Erwerb von Oldtimern.
Hinweis
Der Vorsteuerabzug setzt einen Leistungsbezug "für das Unternehmen" voraus, d.h. für die (beabsichtigte) Verwendung für eine nachhaltige entgeltliche Tätigkeit.
Kann ein Gegenstand sowohl wirtschaftlich als auch privat verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird.
Bei Wirtschaftsgütern, die im Wesentlichen einen Liebhaberwert verkörpern, z.B. Briefmarken, Münzen, Porzellan, stellt sich die Frage, ob eine "wirtschaftliche Tätigkeit" vorliegt, i.d.R. erst bei umfangreicheren Verkäufen. Zur Abgrenzung, ob lediglich aus privater Neigung eine Sammlung aufgebaut wird und diese oder Teile davon später veräußert werden, hat der BFH darauf abgestellt, ob die äußeren Umstände beim Ankauf und Verkauf von Gegenständen denen eines Händlers entsprechen.
Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die Tätigkeit einer GmbH zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die beabsichtigte Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung der Tätigkeit eines Händlers oder Produzenten entspricht, einer privaten Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung aber fremd ist.
Eine Händlertätigkeit ist gekennzeichnet durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinn eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten. Es bedarf daher ausreichender Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die betreffenden Gegenstände angeschafft wurden, um sie – wie ein Händler – planmäßig und alsbald zu veräußern.
Link zur Entscheidung
BFH, 27.1.2011, V R 21/09.