Leitsatz

Der BFH lehnte eine Revisionszulassung zur Frage ab, ob Fördermittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als unechte Zuschüsse zu behandeln sind, d.h. ob sie umsatzsteuerrechtlich als Entgelt für eine Leistung des Zuschussempfängers anzusehen sind:

In Fällen, in denen ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung ("Zuschuss") verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Zahlungen der öffentlichen Hand können Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt.

Kein Entgelt (sondern ein sog. "echter Zuschuss") liegt vor, wenn ein Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen und nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll.

Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Weiterleitung von Fördergeldern. Im Streitfall erfüllte eine Abwasserbeseitigungsgesellschaft die Entsorgungsaufgabe der Gemeinden. Sie erhob zum einen selbst die Entsorgungsentgelte von den Abwassereinleitern und erhielt zum anderen "Förderungsgelder" der Gemeinden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 28.12.2010, XI B 109/09, BFH/NV 2011 S. 858

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