Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG vermitteln.
Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es darum, ob für die von einem Handwerksbetrieb in 2006 ausgeführten Maler- und Tapezierarbeiten die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen i.H.v. 20 % der Aufwendungen, (höchstens 600 EUR) gewährt werden kann, wenn daneben für Umbaumaßnahmen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von ebenfalls 20 % der Aufwendungen, (höchstens 600 EUR) zusätzlich in Anspruch genommen wird.
Die Steuerpflichtigen ließen durch den Handwerksbetrieb F Maler- und Tapezierarbeiten im Treppenhaus und im Flur der 1. Etage des von ihnen bewohnten Hauses ausführen. Die Arbeitskosten hierfür betrugen 3000 EUR. Unabhängig von diesen Arbeiten ließen sie im gleichen Jahr den Eingangsbereich ihres Hauses durch den Handwerksbetrieb M mit Arbeitskosten von 2320 EUR neu gestalten. In ihrer Steuererklärung machten sie für die Kosten der Maler- und Tapezierarbeiten eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und daneben für die Kosten der Umbaumaßnahmen eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach geltend.
Dies hat der BFH abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei sämtlichen Arbeiten nicht um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind, sondern insgesamt um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen vermitteln. Folgerichtig versagte er die zusätzlich Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen für die Maler- und Tapezierarbeiten.
Hinweis
Durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen wurden die Regelungen über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher in mehreren gesonderten Tatbeständen erfasst waren, in einer Vorschrift zusammengefasst. Die Förderung wurde ab 2009 auf einheitlich 20 % der Aufwendungen von bis zu 20000 EUR, höchstens 4000 EUR pro Jahr ausgeweitet. Bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer um weitere 20 % der Aufwendungen, höchstens 1200 EUR pro Jahr. Auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) gilt ab 1.1.2009 der einheitliche Satz von 20 %; es blieb aber bei dem früheren Ermäßigungshöchstbetrag von 510 EUR.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 6.5.2010, VI R 4/09.