Leitsatz

Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht zu außerordentlichen Einkünften i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

 

Sachverhalt

Ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt wurde im März 2003 von einem Geschwisterpaar in einer Erbschaftsangelegenheit mandatiert. Die Mandanten waren die gesetzlichen Erben, und zwar die Nichte und der Neffe der Erblasserin, die ein Vermögen von ca. 10 Mio. EUR hinterlassen hatte. Da sich aufgrund eines notariellen Erbvertrags eine weitere Person namens E. berühmte, Erbe zu sein, kam es zu einem Rechtsstreit. Der Rechtsanwalt vertrat die Nichte der Erblasserin in einer Erbfeststellungsklage vor dem Landgericht und beide Mandanten im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht sowie als Geschädigte in einem Strafverfahren gegen E., den Notar R. sowie einen weiteren Hintermann S. Nachdem die beiden Mandate betreffend die Erbrechtsklage und die Vertretung als Geschädigte im Strafverfahren Ende 2006 beendet waren, trafen der Rechtsanwalt und die beiden Mandanten Ende Dezember 2006 2 Honorarvereinbarungen, die die Zahlung von 40.000 EUR für die Erbrechtsklage und von 14.500 EUR für die Vertretung im Strafverfahren vorsahen. Dem Begehren des Steuerpflichtigen, die aufgrund der Honorarvereinbarungen vom Dezember 2006 erzielten Einnahmen gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, enstprachen weder das Finanzamt noch das FG.

Der BFH hat die Revision des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach besonderen Regeln zu berechnen. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Für die Anwendung der bei außerordentlichen Einkünften vorgesehenen Tarifermäßigung reicht es grundsätzlich nicht aus, dass ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält. Der Steuerpflichtige hat einen für den Beruf des Rechtsanwalts typischen Auftrag ausgeführt und nach Mandatsende abgerechnet. Dass der Steuerpflichtige von seinen Mandanten keine Vorschusszahlungen erlangen konnte, ändert an der Berufsüblichkeit des Honorars nichts. Honorareinnahmen sind nicht deshalb "außerordentlich" oder atypisch, weil der Auftraggeber finanziell nicht oder kaum in der Lage ist, Vorschusszahlungen zu leisten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 30.1.2013, III R 84/11.

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