Leitsatz

Ein zulagenbegünstigtes, neues bewegliches Wirtschaftsgut kann auch unter Verwendung gebrauchter Teile hergestellt werden. Dazu ist erforderlich, dass das entstehende Wirtschaftsgut durch die verwendeten neuen Teile in dem Sinne geprägt wird, dass im Unterschied zur Generalüberholung ein anderes, bisher nicht existentes Wirtschaftsgut hergestellt wird. Der Teilwert der gebrauchten Teile wird nicht durch Montage- und Demontagekosten beeinflusst.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige hatte im Jahr 1995 mehrere Straßenbahnwagen durch Umbau von bereits vorhandenen, ca. 25 Jahre alten Straßenbahnwagen hergestellt. Dabei wurden die bestehenden Wagen bis auf die Grundgerüste der Karossen demontiert und anschließend entsprechend der technischen Entwicklung neu aufgebaut. Der Wert der verwendeten Altteile betrug weniger als 2 % des geschätzten Teilwerts der aufgebauten Wagen. Trotzdem versagte das Finanzamt den Anspruch auf Investitionszulage aus zwei Gründen. Zum einen würden die hergestellten Straßenbahnen nicht durch die hinzugefügten neuen Bauteile geprägt, zum anderen sei bei der Ermittlung des Teilwerts für die verwendeten gebrauchten Teile auch der Aufwand für Demontage, Aufarbeitung und Zusammenbau zu berücksichtigen. Danach würde der Teilwert der Altteile über 10 % des Teilwerts der aufgebauten Straßenbahnen liegen, was diese zu nicht neuen Wirtschaftsgütern mache.

Der BFH stellte erneut die Grundsätze zur Abgrenzung der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts unter Verwendung gebrauchter Teile klar. Ein neues Wirtschaftsgut sei anzunehmen, wenn die neuen Teile dem Gesamtbild das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig von untergeordneter Bedeutung sind. Letzteres sei anzunehmen, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 % des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht überschreitet. Dieser Teilwert bestimme sich nach der ertragsteuerlichen Definition des Teilwerts. Dabei seien die Aufwendungen für die Demontage, die Aufarbeitung und die Montage nicht in den Teilwert einzubeziehen. Der Wert der Altteile sei nach den Verhältnissen vor der Demontage zu bestimmen. Damit lag der Wert der verwendeten Alteile weit unter der Grenze von 10 %.

Auch wenn im Urteilsfall aus Straßenbahnwagen wiederum solche hergestellt wurden, gäben die verwendeten Neuteile den entstandenen Wirtschaftsgütern das Gepräge. Dies sei der Fall, wenn ein neuartiges Wirtschaftsgut (ein "aliud") entstehe. Dies sei z. B. der Fall, wenn sich durch die vorgenommenen Änderungen neue Einsatzmöglichkeiten und ein Qualitätssprung ergibt. Es dürfe sich nicht nur um das generalüberholte Wirtschaftsgut handeln. Im Urteilsfall würde das äußere Erscheinungsbild der entstandenen Straßenbahnwagen durch die veränderten Außen- und Innenverkleidungen, Türen und Fenster sowie die geänderte Innenausstattung bestimmt. Vor allem gäbe aber die neue, zeitgemäße technische Ausstattung den Wagen das Gepräge, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt zweifelsfrei von der Herstellung neuer Wirtschaftsgüter auszugehen war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.1.2007, III R 60/04

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