Leitsatz
- Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird.
- Der Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG 1990.
Sachverhalt
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der CS-GmbH erzielte im Streitjahr 1995 durch die Veräußerung seiner Anteile einen Gewinn, von dem 30 Mio. DM als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt versteuert wurden. Außerdem wurde die Ablösung der ihm 1984 erteilten Pensionszusage zum Teilwert (3.032.527 DM) vereinbart, wobei der Geschäftsführer wahlweise die Zahlung an sich selbst oder an eine GmbH gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung verlangen konnte. Er entschied sich für Letzteres und gründete die S-GmbH, die mit der CS-GmbH die Übernahme der Pensionsverpflichtung vereinbarte und an die der Ablösebetrag im August 1995 überwiesen wurde. Die Geschäftstätigkeit der S-GmbH erschöpfte sich bis Ende 1996 in der Anlage dieses Geldbetrags. Das Finanzamt erfasste den Ablösebetrag als nicht tarifbegünstigten Arbeitslohn. Auf die Klage verneinte das Finanzgericht einen Lohnzufluss. Dem folgte der BFH nicht, hob das Urteil auf und gab der Klage nur noch insofern statt, als er die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG anwendete.
Entscheidung
Der BFH legte dar, dass nach dem für Überschusseinkünfte geltenden Realisierungsprinzip ein Lohnzufluss nicht schon beim Einräumen von Ansprüchen, sondern erst bei deren Erfüllung eintritt. Danach ist im Streitfall ein Lohnzufluss erfolgt, weil mit der Zahlung des Ablösebetrags die Pensionszusage vorzeitig erfüllt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Erfüllung mit Verwendungsabreden verbunden war. Hiervon geht auch die andernfalls unnötige Steuerbefreiung des § 3 Nr. 66 EStG aus. Der Ablösebetrag ist auch Ertrag der Arbeit, weil er – wie zuvor der Pensionsanspruch – für die Beschäftigung beim Arbeitgeber eingeräumt worden ist. Was die Tarifermäßigung betrifft, blieb dahingestellt, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG – hälftiger durchschnittlicher Steuersatz – vorlagen, weil dieser nur auf Beträge bis 30 Mio. DM anzuwenden ist. Allerdings kommt die sog. Drittelungsregelung des § 34 Abs. 3 EStG zum Zuge, weil mit der Abfindung der Pensionszusage eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt wurde, nämlich für die Zeit ab Erteilung der Zusage im Jahr 1984 bis zum Ausscheiden als Geschäftsführer im Streitjahr.
Hinweis
Mit der Ablösung der Pensionszusage hat der Arbeitgeber sein Leistungsversprechen erfüllt; mehr konnte der Arbeitnehmer nicht verlangen. Der damit verbundene Lohnzufluss wurde durch die Verwendungsvereinbarung nicht ungeschehen gemacht. Der Arbeitnehmer wird ebenso behandelt, wie wenn der Betrag an ihn selbst oder an eine Bank oder eine Versicherung ausbezahlt worden wäre, um hierauf seine Zukunftssicherung aufzubauen. Wie regelmäßig, wenn bei der Zukunftssicherung vom internen zum externen Durchführungsweg übergegangen wird, liegen Lohnzuflüsse vor. Im übrigen dürfte der Zufluss im Streitfall auch nicht unter die ab 2005 eingeräumte Steuerbefreiung – bzw. Verlagerung – des § 3 Nr. 55 EStG fallen, nach der Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Portabilität steuerunschädlich übertragen werden können.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 12.4.2007, VI R 6/02.