Leitsatz

Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung des Erbbaurechts zählen zu den Herstellungskosten des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung errichteten Gebäudes.

 

Sachverhalt

A ist Eigentümer mehrerer Grundstücke. Auf einem Grundstück befand sich ein teilweise gewerblich genutztes Mehrfamilienhaus. Das daran anschließende Grundstück war seit 1920 mit einem Erbbaurecht belastet, das bis 2010 laufen sollte und aus dem A Erbbauzinsen bezog. 1997 erwarb A das Erbbaurecht für 800000 DM. Nach dem Abriss der Gebäude errichtete er einen Neubau, den er mit dem gewerblich genutzten Gebäudeteil auf dem Nachbargrundstück verband und mit diesem ab 1998 vermietete. A machte die Aufwendungen von 800000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Finanzamt und -gericht versagten den Werbungskostenabzug.

 

Entscheidung

Der BFH verneinte ebenfalls die sofortige Abziehbarkeit der Aufwendungen, weil es sich um Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes handele. Es gelten die Maßstäbe des § 255 Abs. 2 HGB. Aufwendungen für den Abriss eines vorhandenen Gebäudes auf einem zwecks Neubebauung erworbenen Grundstück rechnen zu den Herstellungskosten des Neubaus, wenn das neue Gebäude an der Stelle des abgerissenen Gebäudes errichtet wird und damit der Abriss des alten Gebäudes Voraussetzung für die Errichtung des neuen Wirtschaftsguts ist. Deshalb gehören auch die Aufwendungen für die Ablösung eines dinglichen Nutzungsrechts im Jahr der Fertigstellung zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, wenn sie im erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dem Abbruch eines Altgebäudes und der Errichtung des neuen Gebäudes geleistet werden.

 

Praxishinweis

Man kann die Entscheidung auf anerkannte Grundsätze reduzieren: A erwirbt mit dem Erbbaurecht, dessen wesentlicher Bestandteil das Gebäude ist, in Abbruchabsicht ein Gebäude, um statt dessen ein neues zu errichten. Also sind die Aufwendungen Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 13.12.2005, IX R 24/03

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